OGH 3Ob24/11t

OGH3Ob24/11t23.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die verpflichtete Partei Z***** GmbH, *****, wegen 8.595,21 EUR sA und zwangsweise Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dr. Axel Reckenzaun als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Z***** GmbH (AZ ***** des LGZ Graz), *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 17. Dezember 2010, GZ 32 R 121/10d-17, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bruck/Mur vom 19. Oktober 2010, GZ 4 E 16/10v-14, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestimmte im Rahmen der Räumungs- und Fahrnisexekution gegen die Verpflichtete von dieser zu ersetzende Verwahrungs- und Verkaufskosten in Höhe von 7.957,10 EUR.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Masseverwalters der Verpflichteten wies das Rekursgericht mangels Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist nicht zulässig und verspätet.

Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321; Jakusch in Angst 2 § 65 EO Rz 28). Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind Entscheidungen im Kostenpunkt von der Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof ausgenommen. Das gilt auch im Exekutionsverfahren für Kosten jeglicher Art, also auch - wie hier - für aufgelaufene Verwahrungskosten (RIS-Justiz RS0002464, RS00002324).

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist darüber hinaus aber auch verspätet. Der zurückweisende Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Revisionsrekurswerber am 5. Jänner 2011 zugestellt. Ungeachtet der 14-tägigen (Revisions-)Rekursfrist im Exekutionsverfahren - abgesehen von den Fällen des § 84 EO (RIS-Justiz RS0118952) - brachte der Rechtsmittelwerber seinen Revisionsrekurs erst am 26. Jänner 2011 ein (ERV).

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