Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte im Rahmen der Räumungs- und Fahrnisexekution gegen die Verpflichtete von dieser zu ersetzende Verwahrungs- und Verkaufskosten in Höhe von 7.957,10 EUR.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Masseverwalters der Verpflichteten wies das Rekursgericht mangels Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist nicht zulässig und verspätet.
Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321; Jakusch in Angst 2 § 65 EO Rz 28). Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind Entscheidungen im Kostenpunkt von der Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof ausgenommen. Das gilt auch im Exekutionsverfahren für Kosten jeglicher Art, also auch - wie hier - für aufgelaufene Verwahrungskosten (RIS-Justiz RS0002464, RS00002324).
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist darüber hinaus aber auch verspätet. Der zurückweisende Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Revisionsrekurswerber am 5. Jänner 2011 zugestellt. Ungeachtet der 14-tägigen (Revisions-)Rekursfrist im Exekutionsverfahren - abgesehen von den Fällen des § 84 EO (RIS-Justiz RS0118952) - brachte der Rechtsmittelwerber seinen Revisionsrekurs erst am 26. Jänner 2011 ein (ERV).
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