Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Provisorialverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung eine Nebenintervention - jedenfalls auf der Seite des Gegners der gefährdeten Partei - unzulässig (RIS-Justiz RS0004899, 5 Ob 75/59 = RZ 1959, 70; 5 Ob 2106/96h = EvBl 1996/124; 4 Ob 86/06k; 3 Ob 251/04i; vgl auch E. Kodek in Angst, EO² Rz 22a; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Vor § 378 EO Rz 9; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 17 Rz 10; Heller/Berger/Stix 4 I 758; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 390 Rz 12). Die von Teilen der Lehre an dieser Auffassung geäußerte Kritik (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 330; Deixler-Hübner, Nebenintervention 57 f; König, EV³ Rz 6/51; zuletzt Thiele, Die Nebenintervention im Provisorialverfahren ÖJZ 2006/54, 837) hat den Obersten Gerichtshof nicht veranlasst, davon abzugehen (4 Ob 86/06k; 3 Ob 251/04i; 7 Ob 2359/96d). Die im Provisorialverfahren abgegebene Beitrittserklärung ist daher nicht wirksam und vermittelte daher den Rechtsmittelwerbern keine Parteistellung. Sie sind daher auch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln im Provisorialverfahren legitimiert (4 Ob 86/06k; 7 Ob 2359/96d). Auch aus ihrer Stellung als Nebenintervenienten im Hauptverfahren können die Rekurswerber ihre Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln im Provisorialverfahren nicht ableiten (RIS-Justiz RS0042003; 3 Ob 251/04i). Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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