Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bezahlung von Kosten des Verlassenschaftskurators im Rahmen der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO aus Amtsgeldern.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Auszahlung der Kuratorkosten aus Amtsgeldern entsprechend § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO begehrt, ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Antragsabweisung vollinhaltlich bestätigt, weshalb der Revisionsrekurs schon nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Auf dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO braucht daher gar nicht mehr eingegangen werden.
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