OGH 8Ob9/11y

OGH8Ob9/11y22.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. Arno K*****, wegen 8.368.291,39 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. Dezember 2010, GZ 2 R 152/10f-118, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bezahlung von Kosten des Verlassenschaftskurators im Rahmen der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO aus Amtsgeldern.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Auszahlung der Kuratorkosten aus Amtsgeldern entsprechend § 64 Abs 1 Z 1 lit e ZPO begehrt, ist unzulässig.

Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Antragsabweisung vollinhaltlich bestätigt, weshalb der Revisionsrekurs schon nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Auf dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO braucht daher gar nicht mehr eingegangen werden.

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