OGH 9ObA2/11a

OGH9ObA2/11a21.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Otto H*****, wider die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser, Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 13.652 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 12.431,68 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2010, GZ 7 Ra 82/10y-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dass in dem hier maßgeblichen Kollektivvertrag die Anrechnung von bekannt gegebenen Vordienstzeiten für die Einstufung maßgeblich ist, stellt die Beklagte gar nicht in Frage. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Verzicht auf kollektivvertraglich festgelegte Ansprüche als eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Sondervereinbarung zufolge § 3 ArbVG unwirksam ist (RIS-Justiz RS0034061 mwN).

Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 104/89 bezieht, ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass diese nicht zu § 3 ArbVG ergangen ist, sondern zu der Frage der vertraglichen Gestaltung im Zusammenhang mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen lange vor Erlassung des AVRAG und Abfertigungsansprüchen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Fall die Möglichkeit eines allfälligen Verzichts auch nicht anhand von zwingenden Ansprüchen, etwa nach dem Angestelltengesetz beurteilt, sondern ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Regelungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes zum Zeitpunkt des damals zu beurteilenden Übergangs auch noch nicht gegolten haben.

Insgesamt vermag jedenfalls die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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