Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass in dem hier maßgeblichen Kollektivvertrag die Anrechnung von bekannt gegebenen Vordienstzeiten für die Einstufung maßgeblich ist, stellt die Beklagte gar nicht in Frage. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Verzicht auf kollektivvertraglich festgelegte Ansprüche als eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Sondervereinbarung zufolge § 3 ArbVG unwirksam ist (RIS-Justiz RS0034061 mwN).
Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 104/89 bezieht, ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass diese nicht zu § 3 ArbVG ergangen ist, sondern zu der Frage der vertraglichen Gestaltung im Zusammenhang mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen lange vor Erlassung des AVRAG und Abfertigungsansprüchen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Fall die Möglichkeit eines allfälligen Verzichts auch nicht anhand von zwingenden Ansprüchen, etwa nach dem Angestelltengesetz beurteilt, sondern ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Regelungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes zum Zeitpunkt des damals zu beurteilenden Übergangs auch noch nicht gegolten haben.
Insgesamt vermag jedenfalls die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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