OGH 2Ob221/10d

OGH2Ob221/10d22.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** B*****, vertreten durch Wukovits & Eppelein Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. C***** B*****, vertreten durch Mag. Patrick Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterhalt, infolge „außerordentlicher Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2010, GZ 48 R 101/10y-115, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt Unterhalt gemäß § 94 EheG.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1. 1. 2006 bis 31. 7. 2009 in Höhe von 22.121 EUR und zur Zahlung eines monatlichen laufenden Unterhalts ab 1. 8. 2009 von 79 EUR an die Klägerin.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Beklagten diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revision“ des Beklagten legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR, weil weder das Dreifache der Jahresleistung (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366), noch der Unterhaltsrückstand diesen Wert übersteigt.

Das Rechtsmittel wäre daher dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109623). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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