OGH 4Ob198/10m

OGH4Ob198/10m15.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Ablehnungssache der in der Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. K***** K*****, vertreten durch Dr. Ingrid Posch und Dr. Peter Posch, Rechtsanwälte in Wels, wider den Antragsgegner Dr. A***** K*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (4 C 79/05m) zuständigen Richterin Mag. B***** Z***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 25. August 2010, GZ 23 R 132/10s-8, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Wels vom 11. Juni 2010, GZ 16 Nc 9/10i-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab einem Ablehnungsantrag des Revisionsrekurswerbers gegen die in seiner Aufteilungssache zuständige Richterin nicht Folge.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“des Ablehnungswerbers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

§ 24 Abs 2 JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010). Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (RIS-Justiz RS0046010 [T6]).

Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS-Justiz RS0044509), ist hier nicht gegeben.

Da somit ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung entbehrlich; selbst durch eine fachkundige Vertretung der Partei könnte das Rechtsmittel nicht zulässig werden (RIS-Justiz RS0120029).

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