OGH 3Ob193/10v

OGH3Ob193/10v14.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei X***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 5.450 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 26. Mai 2010, GZ 23 R 84/10g-112, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 3. März 2010, GZ 2 C 1068/02s-106, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 445,82 EUR (darin 74,30 EUR USt) und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger kaufte von der Beklagten 1999 Vakuumsonnenkollektoren für die Warmwasser-bereitung/Heizung seines Einfamilienhauses, die er selbst montierte. Die Beklagte bezog diese Sonnenkollektoren von der Nebenintervenientin, von der der Kläger auch vor dem Kauf Produktinformationen erhalten hatte.

Der Kläger begehrte 5.450 EUR - soweit zuletzt noch relevant - als Schadenersatz, weil der verbindlich zugesagte Leistungsgewinn durch die angeschafften Vakuumkollektoren (im Vergleich zu wesentlich billigeren Flächenkollektoren) nicht eingetreten sei. Die Zusagen über Eigenschaften von Vakuumkollektoren seien unrichtig.

Die Beklagte wendete ein, dem Kläger seien keine unzutreffenden Eigenschaften zugesagt worden. Allfällige Zusagen des Verkaufsberaters der Nebenintervenientin seien der Beklagten nicht zurechenbar.

Das Erstgericht stellte fest, dass Vakuumkollektoren in jenem Betriebszustand, auf den sich die Leistungszusagen im Prospekt der Nebenintervenientin bezogen, einen höheren Wirkungsgrad haben als Flächenkollektoren. Damit fehlte aber die Voraussetzung für eine Rückforderung des Kaufpreises im Wege des Schadenersatzes. Dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis, dass die an ihn gelieferten Vakuumkollektoren die zugesicherten Leistungen nicht erreichen würden, nicht gelungen. Die Beklagte habe darüber hinaus als Händlerin für die vom Erzeuger zugesicherten Produkteigenschaften nicht einzustehen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung, weil ein Verschulden der Beklagten am allfälligen Nichtvorliegen zugesagter Eigenschaften auszuschließen sei. Sie habe keine Aufklärungspflicht darüber getroffen, dass durch Vereisung oder längere Schneebedeckung Ertragsminderungen entstehen könnten. Auf die Mängelrüge des Klägers (ungenügendes Sachverständigengutachten) und seine Feststellungsrüge habe daher nicht eingegangen werden müssen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Frage, ob auch bei allfällig anfänglich unbehebbaren Mängeln aus Kaufverträgen aus dem Titel des Schadenersatzes ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts erfließen könne und der Frage der Intensität der Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Verkäufers bei Zugrundelegung von Prospektangaben Dritter über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukäme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers, mit der er die Klagestattgebung anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Ebenso wie der sich auf Gewährleistung stützende Kläger das Vorliegen des behaupteten Mangels beweisen muss (RIS-Justiz RS0018553), muss der den Verkäufer auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung in Anspruch nehmende Käufer den Schadenseintritt beweisen (RIS-Justiz RS0022936). Einen solchen Schaden, den der Kläger dahin behauptete, dass die von ihm erworbenen Vakuumkollektoren, insbesondere im Winterbetrieb, für ihn schlechter wären als vergleichsweise billigere Flächenkollektoren, vermochte das Erstgericht nicht festzustellen. Es traf lediglich allgemein gehaltene Feststellungen zur generellen Leistungsfähigkeit von Vakuumkollektoren im Vergleich zu Flächenkollektoren und zu den verschiedenen, den konkreten Nutzen für den Kunden beeinflussenden Faktoren. Ob konkret beim Kläger - entgegen den Zusagen der Nebenintervenientin - ein Leistungsgewinn der teureren Vakuumkollektoren gegenüber den billigeren Flächenkollektoren ausgeblieben ist, steht nicht fest. Daran muss der geltend gemachte Schadenersatzanspruch von vornherein scheitern, auf die ein allfälliges Verschulden der Beklagten betreffenden Überlegungen des Berufungsgerichts und die damit im Zusammenhang stehenden, als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an.

Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Hinblick auf die unerledigte Mängel- und Feststellungsrüge des Klägers in der Berufung macht der Revisionswerber nicht geltend. Soweit er seinen Rechtsausführungen verschiedene von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen abweichende Sachverhaltselemente zugrundelegt (etwa die Wertlosigkeit der ihm gelieferten Vakuumkollektoren, deren fehlende Eignung im Winterbetrieb bei hohen Schneemengen etc) erweist sich die Revision darüberhinaus als nicht gesetzmäßig ausgeführt und vermag schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin wiesen auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hin.

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