Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Bregenz das Bezirksgericht Schladming bestimmt.
Text
Begründung
Mit beim Bezirksgericht Bregenz zu AZ 5 C 918/10g eingebrachter Mahnklage vom 27. August 2010 begehrte die klagende Partei den Zuspruch von 3.512,51 EUR sA an „Werklohn/Honorar“. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wurde auf eine Gerichtsstandsvereinbarung gestützt.
Die beklagte Partei bestritt und brachte vor, der gelieferte Bagger sei mangelhaft. Im Hinblick darauf, dass er sich im Sprengel des Bezirksgerichts Schladming befinde und seine Besichtigung sowie die Einvernahme dort wohnhafter Zeugen notwendig sei, werde die Delegierung an das Bezirksgericht Schladming beantragt.
Die klagende Partei gab zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme ab.
Das Vorlagegericht erachtete die Delegierung als zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung soll eine Delegierung zwar nur einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls eine zu großzügige Handhabung eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen (RIS-Justiz RS0046324 [T16]). Im vorliegenden Fall sprechen jedoch Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Verhandlung bei dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der angeblich mangelhafte Bagger befindet und die zu vernehmenden Zeugen ihren Wohnsitz haben. Im Hinblick auf diese Umstände liegt die beantragte Delegierung im Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Schladming durchgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0108909).
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