OGH 7Ob191/10d

OGH7Ob191/10d24.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Fieberbrunn, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei H***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 270.000 EUR, über den Revisionsrekurs des Antragstellers Univ.-Prof. Dr. W*****, vertreten durch Mag. Alexander Fetz, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. Juni 2010, GZ 3 R 38/10v-162, womit der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 12. November 2009, GZ 5 Cg 66/05s-141, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.978,94 EUR (darin 496,49 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die am 1. 6. 2005 gegen den Unfallversicherer des Klägers eingebrachte Deckungsklage ist auf Bezahlung einer Versicherungsleistung von 270.000 EUR gerichtet. Der Kläger habe bei einem am 25. 8. 2003 erlittenen Sturz von einer ca 3,8 m hohen Rampe Verletzungen an der rechten Schulter und am rechten Knie mit Dauerfolgen erlitten.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung und bestreitet (ua), dass ein unfallbedingter Dauerschaden aus einer nach Versicherungsbeginn entstandenen Verletzung des Klägers vorliege.

Nachdem die Gerichtsgutachten ergaben, dass eine durch die traumatische Armplexusläsion verursachte Dauerschädigung ab September 2007 nicht mehr feststellbar sei, verkündete der Kläger dem Antragsteller, Facharzt Univ.-Prof. Dr. W***** L*****, mit Schriftsatz vom 20. 10. 2009 den Streit und forderte diesen auf, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Der Kläger sei von ihm außergerichtlich beraten worden, wobei der Arzt stets gemeint habe, es liege eine zumindest 20%ige Invalidität bezogen auf die neurologischen Dauerfolgen vor. Sollte das Gericht keinen neurologischen Dauerschaden annehmen und daher die Klage abweisen, sei der Antragsteller dem Kläger ersatzpflichtig.

Am 9. 11. 2009 erklärte der Antragsteller, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beizutreten. Sein rechtliches Interesse begründete er wie folgt:

Es treffe zu, dass er den Kläger vor- und „nebenprozessual“ untersucht, beraten und [ihm] über das Ergebnis der Untersuchungen ein [Privat-]Gutachten erstellt habe. In diesem Gutachten sei der Antragsteller immer wieder von einer medizinischen Gebrauchswertminderung von 20 % im Sinn der AUVB ausgegangen. Wenn nunmehr in diesem Verfahren eine andere, „niedere“ Invalidität zu Tage trete, sei zu befürchten, dass sich der Kläger beim Antragsteller „regressiert“. Im Regressprozess werde hinsichtlich der neurologischen Gebrauchswertminderung Bindungswirkung bestehen. Das bedeute, dass der diesem Urteil zugrunde liegende, wesentliche Sachverhalt im Regressprozess nicht mehr bekämpft werden könne. Die Feststellungen im gegenständlichen Prozess würden daher das rechtliche Interesse des Antragstellers im Folgeprozess „negativ beeinträchtigen“.

Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin sprachen sich gegen den Beitritt des Antragstellers aus, weil diesem ein Interventionsinteresse fehle.

Während das Erstgericht den Antragsteller als Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers zuließ, gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten Folge und wies den Beitritt des Antragstellers mangels Interventionsinteresses zurück. Die Ansicht des Klägers, er habe dann, wenn das Gericht nicht von einem neurologischen Dauerschaden ausgehe, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den ihn beratenden Antragsteller, reiche zur Begründung eines solchen Interesses nicht aus; es müsste vielmehr wahrscheinlich sein, dass der Anspruch dem Nebenintervenienten gegenüber bestehe. Ansonsten könnte eine Prozesspartei willkürlich verschiedenste Privatgutachter beauftragen und jenen mit dem ihr genehmen Ergebnis Zutritt zum Verfahren verschaffen (vgl Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess, 96 FN 335). Eine Schadenersatzpflicht des Privatgutachters sei hier schon deshalb „äußerst fraglich“, weil dessen Pflichtverletzung immer anhand des konkreten Vertragsverhältnisses geprüft werden müsse und der genaue Inhalt des zwischen dem Kläger und dem Antragsteller zustande gekommenen Vertrags nicht bescheinigt sei. Mangels identer Streitgegenstände im vorliegenden Prozess und einem allfälligen Schadenersatzprozess des Klägers gegen den Antragsteller bestehe auch keine Bindungswirkung.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob einem Privatgutachter ein rechtliches Interventionsinteresse am Obsiegen seines Auftraggebers zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Vorweg ist zur abgesonderten Anfechtbarkeit der Entscheidung des Erstgerichts festzuhalten, dass § 18 Abs 4 aF ZPO (wonach die Entscheidung, welche die Nebenintervention für zulässig erklärte, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden konnte) mit Art III Z 2 ZVN 2009 aufgehoben wurde, weil es der Gesetzgeber für zweckmäßig erachtete, dass auch die Frage der Zulassung eines Nebenintervenienten sofort geklärt werden kann (RV 89 BlgNR 24. GP 7). Diese Novelle trat insoweit - mangels anderer Anordnung - mit 1. April 2009 in Kraft (Art XIV ZVN 2009).

Verfahrensgesetze sind grundsätzlich nach dem letzten Stand anzuwenden (RIS-Justiz RS0008733). Ein laufendes Verfahren ist daher, soweit nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschrift an nach den neuen Verfahrensgesetzen fortzusetzen und zu beenden (1 Ob 234/09g mwN; Fasching LB² Rz 130). Der am 12. 11. 2009 gefasste Beschluss, mit dem der Antragsteller als Nebenintervenient zugelassen wurde, konnte daher mit abgesondertem Rechtsmittel bekämpft werden (7 Ob 178/10t mwN).

Zu folgen ist den Vorinstanzen auch in der Beurteilung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens:

Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß „verfahrensleitend“ ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen (§ 521a Abs 1 ZPO idF Art III Z 15 ZVN 2009 [anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 liegt: Art XIV Abs 2 ZVN 2009]). Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2009, BGBl I 2009/30, wurde also zwecks weiterer Verstärkung des aus Art 6 Abs 1 EMRK herleitbaren Grundsatzes der Waffengleichheit das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse generell zweiseitig gestaltet (RV 89 BlgNR 24. GP 1, 3, 5, 15 f; G. Kodek, Änderungen im Rechtsmittelverfahren durch die ZVN 2009 und das Budgetbegleitgesetz, Zak 2009, 249 [250]; 6 Ob 201/09s; 9 ObA 133/09p; 7 Ob 178/10t).

Ausgenommen sind seither nur mehr Beschlüsse, die vor Streitanhängigkeit ergehen, sowie prozessleitende (verfahrensleitende) Beschlüsse, soweit im Einzelnen nicht die Zweiseitigkeit angeordnet ist (vgl zur Rechtsprechung vor der ZVN 2009: RIS-Justiz RS0098745 ua). Prozessleitende Beschlüsse - weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien geben eine Definition oder klare Abgrenzung - dienen nach der Lehre der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, haben also keinen Selbstzweck und vermögen auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten (vgl Fasching, Lehrbuch² Rz 1590; Rechberger in Rechberger³ § 425 ZPO Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² III Vor §§ 425 ff ZPO Rz 10, § 425 Rz 3 ua; 7 Ob 178/10t mwN).

Anders als nach der früheren Rechtslage ist der Rekurs nach § 521a ZPO nunmehr also im Regelfall zweiseitig, sofern es sich nicht bloß um einen „verfahrensleitenden“ Beschluss handelt. Damit kehrt die neue Regelung das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis um (G. Kodek, Änderungen im Rechtsmittelverfahren durch die ZVN 2009 und das Budgetbegleitgesetz 2009 - Ein Überblick, Zak 2009, 249 [250]; 6 Ob 201/09s).

Die Lehre unterscheidet zwischen prozessbeendenden, verfahrensgestaltenden (dazu gehört etwa die Unterbrechung oder die Zulassung einer Klageänderung) und prozessleitenden Beschlüssen im engeren Sinn (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Vor § 425 Rz 4 ff). Aus verfassungsrechtlicher Sicht stünde es mit Art 6 MRK in Einklang, unter „verfahrensleitenden" Entscheidungen all jene Beschlüsse zu subsumieren, die keine Sachentscheidung darstellen (vgl G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit im Rekursverfahren, ÖJZ 2004, 534 [540]). Ein derartiges Verständnis verbietet sich aber im Hinblick auf den von § 48 Abs 1 AußStrG, der die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vorsieht, wenn über die Sache oder die Kosten des Verfahrens entschieden wird, abweichenden Wortlaut der Neuregelung. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelungen die Zweiseitigkeit gegenüber § 521a ZPO aF erweitern wollte (G. Kodek in Zak 2009, 249 [250]; 6 Ob 201/09s).

Die „verfahrensleitende“ Entscheidung nach § 521a ZPO ist daher im Sinn des prozessleitenden Beschlusses im engeren Sinn (vgl Fasching, Lehrbuch² Rz 1587 ff; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Vor § 425 ZPO Rz 10 ff) zu verstehen, der auch sonst abweichenden Regeln unterliegt (vgl § 522 Abs 1 ZPO). Damit ist nach der neuen Rechtslage nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa die Unterbrechung zweiseitig (G. Kodek in Zak 2009, 249 [251]; RIS-Justiz RS0125481).

Aus diesem Grund ist auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren, in dem über die Zulässigkeit einer Nebenintervention zu entscheiden ist (anders als nach der früheren Rechtslage [vgl 2 Ob 12/09t mwN] und auch anders als im Außerstreitverfahren [16 Ok 9/09]), nicht (mehr) einseitig, weshalb die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten nicht als unzulässig zurückzuweisen ist (7 Ob 178/10t).

Die Rechtsmittelgegnerin zeigt darin zu Recht auf, dass hier von folgenden Grundsätzen auszugehen ist:

Nach § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention). Das Interesse, das der Nebenintervenient am Sieg einer der Prozessparteien hat, hat er nach § 18 Abs 1 Satz 2 ZPO bestimmt anzugeben. Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung (6 Ob 201/09s mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein bloß wirtschaftliches Interesse für die Nebenintervention nicht aus (Schubert in Fasching/Konecny² § 17 ZPO Rz 2 mwN). Bei der Beschlussfassung über die Nebenintervention ist das Gericht an die vom Nebenintervenienten in der Beitrittserklärung vorgebrachten und im Fall der Bestreitung bescheinigten Tatsachen gebunden. Es kann die Zulässigkeit nicht aus anderen Tatsachen ableiten (RIS-Justiz RS0035678; Schubert aaO mwN). Weitere - über die wiedergegebene Erklärung des Antragstellers hinausgehende - Tatsachen und Rechtsüberlegungen sind der Entscheidung über die angestrebte Nebenintervention nicht zugrunde zu legen (7 Ob 20/07b).

Im vorliegenden Fall stützt sich der Antragsteller nur auf das Vorbringen in der Streitverkündung. Das vorgetragene Tatsachensubstrat beschränkt sich allein darauf, dass er bei seiner Gutachtertätigkeit für den Kläger immer von einer höheren Invalidität ausgegangen sei, sodass im Fall der Feststellung einer niedrigeren neurologischen Gebrauchswertminderung in diesem Verfahren befürchtet werden müsse, dass sich der Kläger „regressiert“.

Daraus ist ein rechtliches Interesse im Sinn des § 17 Abs 1 ZPO nicht abzuleiten.

Wie die Revisionsrekursbeantwortung zutreffend aufzeigt, fehlen zum einen ausreichende Behauptungen, aus welchen Umständen sich ein möglicher „Regress“, also ein Rückersatzanspruch des - nach den vom Antragsteller befürchteten Feststellungen vielleicht gar nicht invaliden - Klägers ergeben sollte. Zum anderen kann auch von der behaupteten Bindung an für den Standpunkt des Antragstellers nachteilige Feststellungen keine Rede sein; jenen Tatsachen, die für die Beantwortung der für die Rechtsposition des Antragstellers gegenüber dem Kläger allein entscheidenden Frage maßgeblich sind, nämlich ob er das Gutachten lege artis erstellt hat, fehlt im vorliegenden Verfahren die für die Entscheidung rechtserhebliche Bedeutung, sodass hier insoweit gar keine Feststellungen zu treffen sind.

Dem gegenüber dient eine Streitverkündung - nach ständiger Rechtsprechung - dem Zweck, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen (RIS-Justiz RS0114659). Durch die Streitverkündung wird dem Verständigten die Möglichkeit genommen, auch wenn er dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitritt, Einwendungen zu erheben, die er schon im Vorprozess hätte erheben können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0038096).

In diesem Rahmen ist der Nebenintervenient an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihm in jenem Verfahren unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (10 Ob 79/05y mwN; 7 Ob 159/07v). Es ist daher auch der Umfang der Bindungswirkung einer Entscheidung gegenüber dem Nebenintervenienten durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 hinlänglich geklärt (RIS-Justiz RS0107338), wobei die Bindungswirkung ohnehin nur eine mögliche Folge einer Nebenintervention (oder ihrer Unterlassung), nicht aber Voraussetzung für ihre Zulässigkeit (5 Ob 67/10d) ist.

Von dieser Rechtslage ist das Rekursgericht nicht abgewichen, wenn es erkannte, dass der Ausgang dieses Rechtsstreits die Rechtssphäre des Antragstellers nicht berührt; ist doch im vorliegenden Verfahren gar nicht zu prüfen, ob die von ihm erbrachten Leistungen mängelfrei waren. Sein rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers wurde daher zu Recht verneint. Ein allfälliges wirtschaftliches Interesse oder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse (hier: zur Frage der Invalidität des Klägers) reicht zur Begründung eines rechtlichen Interesses - wie bereits ausgeführt - nicht aus (vgl 2 Ob 12/09t mwN).

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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