Spruch:
Das Rechtsmittel der Klägerin wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Oberlandesgericht Graz wies mit Beschluss vom 15. 9. 2010 die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Leoben vom 2. 8. 2010 und vom 16. 8. 2010 zurück.
Dagegen erhob die Klägerin ein selbstverfasstes, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertendes Rechtsmittel und verband dieses mit einem (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Rechtliche Beurteilung
Der mit Beschluss vom 17. 10. 2003 zur Vertretung der Klägerin vor Gerichten bestellte einstweilige Sachwalter hat dieses Rechtsmittel und den Antrag auf Verfahrenshilfe ausdrücklich nicht genehmigt, weshalb das Rechtsmittel einschließlich des Verfahrenshilfeantrags als unzulässig zurückzuweisen ist (1 Ob 128/01g; RIS-Justiz RS0035338 [T1]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)