OGH 8Ob122/10i

OGH8Ob122/10i23.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga P*****, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 26.800 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. September 2010, GZ 1 R 130/10h-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Ergebnis geht es hier nur um die Frage der Auslegung des Umfangs einer Widmungserklärung, mit der eine mit der Grundstücksnummer und als „Aufschließungsstraße“ bezeichnete Liegenschaft nach § 40 Salzburger Landesstraßengesetz dauernd dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde.

Die Auslegungen von Erklärungen im Einzelfall stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042555, RS0042936, RS0044358; vgl auch VwGH 21/08/0077 oder 2002/12/0223); dass die Auslegung hier eine Widmungserklärung iSd § 40 Salzburger Landesstraßengesetz betrifft, ändert daran nichts.

Ausgehend davon, dass das hier maßgebliche Grundstück schon seiner Form nach einer Aufschließungsstraße für die anderen Grundstücke entspricht und dass die Gemeinde das Ziel verfolgte, eine durchgehende Straßenverbindung zu schaffen, kann die mit dem Wortlaut der Erklärung gut vereinbare Auslegung der Vorinstanzen, dass sich kein ausreichender Anhaltspunkt dafür finde, hier eine Einschränkung dieser auf das gesamte Grundstück bezogenen Widmungserklärung vorzunehmen, jedenfalls nicht als unvertretbar erachtet werden.

Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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