OGH 1Ob183/10h

OGH1Ob183/10h23.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ilse L*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Richard L*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. August 2010, GZ 8 Nc 6/10t-2, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Landesgericht Innsbruck wies mit Beschluss vom 7. 5. 2010 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Ein Senat des Oberlandesgerichts Innsbruck bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 11. 6. 2010, der dem Vertreter der Klägerin am 24. 6. 2010 zugestellt wurde. Die Antragstellerin lehnte mit dem am 2. 7. 2010 eingelangten Schriftsatz, womit sie ihre Eingabe vom 1. 1. 2010 mittels Telefax verbesserte, die Mitglieder dieses Senats ab.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies den Ablehnungsantrag als unzulässig zurück. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse mehr auf Ablehnung wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.

Der Ablehnungsantrag erfolgte in einem Verfahren über die Verfahrenshilfe, das bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. 6. 2010 rechtskräftig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) beendet worden war. Daran ändert das im Rekurs betonte Recht auf Zugang zu den Gerichten iSd Art 6 EMRK nichts: Dieses Recht bedeutet nämlich keinen zwingenden Zugang zu einem Höchstgericht (RIS-Justiz RS0074613). Damit ist der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung der Hauptsache haben könnte und die Antragstellerin nicht beschwert war (RIS-Justiz RS0041933 [T22 - T25]); 1 Ob 211/09z; 1 Ob 129/10t).

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