OGH 1Nc67/10h

OGH1Nc67/10h17.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 27 Nc 8/10v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Juan Carlos C*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist ein Verfahren über den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Diese Ansprüche werden unter anderem aus Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Graz abgeleitet, die jeweils als Rechtsmittelgericht über die Anträge des Einschreiters auf bedingte Entlassung entschieden haben.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123) ist hier erfüllt, weshalb ein Landesgericht außerhalb des Sprengels der genannten Oberlandesgerichte als zuständig zu bestimmen ist.

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