Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht wies den Rekurs der durch die erbserklärte Witwe vertretenen Verlassenschaft gegen die Abweisung eines im eigenen Namen gestellten Sicherungsantrags der erbserklärten Witwe (ON 27) mangels Beschwer zurück.
Die Revisionsrekurswerberin vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist stets das Vorliegen der Beschwer, eines Eingriffs in die geschützte Rechtssphäre (RIS-Justiz RS0006497). Hiebei wird in formelle Beschwer (Abweichung vom der Entscheidung zugrundeliegenden Sachantrag zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers) und materielle Beschwer (Beeinträchtigung der materiellen oder prozessualen Rechtstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung) unterschieden (RIS-Justiz RS0041868).
Schon die formelle Beschwer fehlt aber der Verlassenschaft, wurde vom Erstgericht doch nicht ihr, sondern der Antrag der erbserklärten Witwe abgewiesen. Darüberhinaus ist die Rechtsmittelwerberin aber im Hinblick auf ihren eigenen noch nicht erledigten Sicherungsantrag durch die angefochtene erstgerichtliche Antragsabweisung auch in ihren materiellen und prozessualen Rechten nicht beeinträchtigt.
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