OGH 3Ob185/10t

OGH3Ob185/10t11.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Dr. R***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach Dr. R***** H*****, vertreten durch die erbl. Witwe J***** H*****, diese vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Juni 2010, GZ 16 R 112/10z-36, womit der Rekurs der Verlassenschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 1. Februar 2010, GZ 16 A 63/09z-31, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies den Rekurs der durch die erbserklärte Witwe vertretenen Verlassenschaft gegen die Abweisung eines im eigenen Namen gestellten Sicherungsantrags der erbserklärten Witwe (ON 27) mangels Beschwer zurück.

Die Revisionsrekurswerberin vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.

Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist stets das Vorliegen der Beschwer, eines Eingriffs in die geschützte Rechtssphäre (RIS-Justiz RS0006497). Hiebei wird in formelle Beschwer (Abweichung vom der Entscheidung zugrundeliegenden Sachantrag zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers) und materielle Beschwer (Beeinträchtigung der materiellen oder prozessualen Rechtstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung) unterschieden (RIS-Justiz RS0041868).

Schon die formelle Beschwer fehlt aber der Verlassenschaft, wurde vom Erstgericht doch nicht ihr, sondern der Antrag der erbserklärten Witwe abgewiesen. Darüberhinaus ist die Rechtsmittelwerberin aber im Hinblick auf ihren eigenen noch nicht erledigten Sicherungsantrag durch die angefochtene erstgerichtliche Antragsabweisung auch in ihren materiellen und prozessualen Rechten nicht beeinträchtigt.

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