OGH 10Ob76/10i

OGH10Ob76/10i9.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N*****, geboren am 13. Juni 1996, und F*****, geboren am 19. März 1999, beide vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirke 1 und 4 - 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11) wegen Unterhaltsvorschuss, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters E*****, vertreten durch Mag. Ulrich Walter Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2010, GZ 42 R 133/10k, 42 R 134/10g-52, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 8. Februar 2010, GZ 6 PU 159/09d-37 und -38, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erhöhte mit Beschluss vom 8. 2. 2010 (ON 37) die der mj N***** bisher gewährten Unterhaltsvorschüsse von 172 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 10. 2006 bis 31. 12. 2006 auf 202 EUR, von 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 auf 207 EUR, von 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2008 auf 212 EUR, von 1. 1. 2009 bis 31. 3. 2009 auf 218 EUR und von 1. 4. 2009 bis 31. 7. 2012 auf 206 EUR monatlich. Weiters erhöhte das Erstgericht mit Beschluss vom 8. 2. 2010 (ON 38) die der mj F***** bisher gewährten Unterhaltsvorschüsse von 152 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 10. 2006 bis 31. 12. 2006 auf 168 EUR, von 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 auf 172 EUR, von 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2008 auf 177 EUR, von 1. 1. 2009 bis 31. 3. 2009 auf 182 EUR und von 1. 4. 2009 bis 31. 7. 2012 auf 206 EUR monatlich.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, hinsichtlich beider Minderjähriger jeweils nicht 30.000 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung den Entscheidungsgegenstand (stRsp, jüngst 6 Ob 114/10y mwN). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist für jedes einzelne Kind gesondert zu beurteilen, eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RIS-Justiz RS0112656).

Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin an den Obersten Gerichtshof gestellte Antrag auf Zulassung des Revisionsrekurses den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, jüngst 6 Ob 114/10y mwN).

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