Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird ebenfalls zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die ohne Anhörung der Gegner erfolgte Abweisung des Sicherungsantrags der Klägerin. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - einen ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143 uva; RIS-Justiz RS0012260). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 172/09m mwN).
Infolge Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in diesem Fall ist auch die von den Beklagten eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.
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