OGH 5Nc15/10s

OGH5Nc15/10s21.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton J*****, geboren am *****, wegen Kraftloserklärung eines Sparbuchs, AZ 1 T 113/10w des Landesgerichts Wiener Neustadt, aufgrund der von diesem Gericht verfügten Vorlage des Aktes zur Entscheidung gemäß § 47 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Führung des Verfahrens auf Kraftloserklärung des Sparbuchs Nummer *****, ausgegeben von der *****bank AG, Zweigstelle *****, ist das Landesgericht Wiener Neustadt zuständig. Der Beschluss dieses Gerichts vom 18. Juni 2010, GZ 1 T 113/10w-10, wird aufgehoben.

Text

Begründung

Das Landesgericht Linz hat mit seinem Beschluss vom 10. 6. 2010, GZ 13 T 36/10d-6, ausgesprochen, dass der Antrag des Antragstellers auf Kraftloserklärung des im Spruch bezeichneten und von der „Filiale *****“ ausgegebenen Sparbuchs wegen örtlicher Unzuständigkeit dieses Gerichts gemäß § 44 JN dem Landesgericht Wiener Neustadt überwiesen wird.

Das Landesgericht Wiener Neustadt hat hierauf mit Beschluss vom 18. 6. 2010, GZ 1 T 113/10w-10, die örtliche Unzuständigkeit dieses Gerichts für das bezeichnete Kraftloserklärungsverfahren ausgesprochen und ist dabei inhaltlich von der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Linz ausgegangen.

Die beiden zuvor genannten, die örtliche Zuständigkeit jeweils verneinenden Entscheidungen wurden den Parteien durch das Landesgericht Wiener Neustadt zugestellt und sind mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin legte das Landesgericht Wiener Neustadt den Akt zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung nach § 47 JN hat - anders als jene in Delegierungs- und Ordinationssachen (§ 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) - durch den Obersten Gerichtshof im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen (5 Nc 9/10h).

2. Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten diesen Konflikt auslösenden Beschlusses - selbst wenn dieser unrichtig wäre - Bedacht zu nehmen. Die Überweisung nach § 44 JN enthält zumindest insoweit eine nach § 46 JN bindende Zuständigkeitsentscheidung, als das Gericht, an das überwiesen wurde, seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS-Justiz RS0002439, RS0046391).

3. Hier ist das Landesgericht Wiener Neustadt an den Überweisungsbeschluss des Landesgerichts Linz zumindest insoweit gebunden, als es die eigene Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen konnte, dass in Wahrheit das überweisende Gericht zuständig sei. Ohne auf die sachliche Richtigkeit des formal dem Gesetz entsprechenden Überweisungsbeschlusses einzugehen, war dessen bindende Wirkung wahrzunehmen und spruchgemäß zu beschließen (6 Nc 24/98x mzN; 6 Nc 21/09d).

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