Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das in Art 5 lit d der Werberichtlinien für den zahnärztlichen Beruf (WR-ÖZÄK) enthaltene Verbot der Plakatwerbung konkretisiert den Begriff des standeswidrigen Verhaltens in § 35 Abs 1 ZÄG und ist daher durch die Verordnungsermächtigung in § 35 Abs 5 ZÄG gedeckt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, da Art 10 EMRK dem Verbot aufdringlicher Werbung nicht entgegensteht (vgl VfGH V56/00 ua, VfSlg 16.296, zum Verbot von Postwurfsendungen). Auch unionsrechtlich sind ärztliche Werbeverbote nicht zu beanstanden (EuGH Rs C-446/05 , Ioannis Doulamis).
Die Auffassung der Vorinstanzen, das beanstandete Verhalten sei geeignet, den Wettbewerb nicht bloß unerheblich zu beeinflussen, ist jedenfalls vertretbar. Soweit die Beklagte einwendet, ihr neben der A 4 angebrachtes, 40 m²großes Plakat sei nicht geeignet, die geschäftliche Entscheidung von potentiellen Kunden zu beeinflussen, bleibt sie eine Erläuterung der Gründe schuldig, weswegen sie dieses Plakat dennoch aufstellen ließ.
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