OGH 7Ob161/10t

OGH7Ob161/10t29.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** Z*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei K***** Z*****, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in Lochau, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 10. Juli 2010, GZ 3 R 232/10f-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 11. Juni 2010, GZ 2 C 47/09w-15, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Zusammenhang mit dem von ihm angestrengten Scheidungsverfahren beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO: Zur Sicherung seines Anspruchs auf Benützung und Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse möge der Beklagten

- 1. aufgetragen werden, die Original-Schlösser seines PKW VW Sharan wieder einzubauen oder einbauen zu lassen, in eventu ihm die Zweitschlüssel für die neu eingebaute Schließanlage auszuhändigen;

- 2. verboten werden, über den betreffenden PKW bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens rechtsgeschäftlich zu verfügen.

Das Erstgericht wies beide Sicherungsanträge ab.

Das vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte die Abweisung des angestrebten Verbots, über den PKW rechtsgeschäftlich zu verfügen und hob die Entscheidung über den Sicherungsantrag betreffend die Benützung des PKW auf. Diesbezüglich leide der Beschluss des Erstgerichts an einem sekundären Feststellungsmangel, der eine Verfahrensergänzung notwendig mache.

Die Beklagte erhebt gegen den abweisenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung „außerordentlichen Revisionsrekurs“ mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts in diesem Punkt wiederhergestellt werde.

§ 527 Abs 2 ZPO gilt zufolge §§ 78, 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (RIS-Justiz RS0002354). Demnach kann die Entscheidung des Rekursgerichts, durch die ein Beschluss erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat. Da der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts einen solchen Ausspruch nicht enthält, ist er absolut unanfechtbar.

Der daher unzulässige „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Beklagten ist zurückzuweisen.

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