Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Zusammenhang mit dem von ihm angestrengten Scheidungsverfahren beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO: Zur Sicherung seines Anspruchs auf Benützung und Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse möge der Beklagten
- 1. aufgetragen werden, die Original-Schlösser seines PKW VW Sharan wieder einzubauen oder einbauen zu lassen, in eventu ihm die Zweitschlüssel für die neu eingebaute Schließanlage auszuhändigen;
- 2. verboten werden, über den betreffenden PKW bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens rechtsgeschäftlich zu verfügen.
Das Erstgericht wies beide Sicherungsanträge ab.
Das vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte die Abweisung des angestrebten Verbots, über den PKW rechtsgeschäftlich zu verfügen und hob die Entscheidung über den Sicherungsantrag betreffend die Benützung des PKW auf. Diesbezüglich leide der Beschluss des Erstgerichts an einem sekundären Feststellungsmangel, der eine Verfahrensergänzung notwendig mache.
Die Beklagte erhebt gegen den abweisenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung „außerordentlichen Revisionsrekurs“ mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts in diesem Punkt wiederhergestellt werde.
§ 527 Abs 2 ZPO gilt zufolge §§ 78, 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (RIS-Justiz RS0002354). Demnach kann die Entscheidung des Rekursgerichts, durch die ein Beschluss erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat. Da der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts einen solchen Ausspruch nicht enthält, ist er absolut unanfechtbar.
Der daher unzulässige „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Beklagten ist zurückzuweisen.
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