OGH 9Nc27/10k

OGH9Nc27/10k29.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. G*****, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, 2. M*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy, Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ 2*****, im Verfahren über den Revisionsrekurs 1. der F*****, 2. des O*****, beide *****, vertreten durch Dr. Friedrich Mosig, Rechtsanwalt in Hinterbrühl, über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E***** vom 16. August 2010, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit dem Revisionsrekurs vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 5. Senat zuständig. Die Hofrätin Dr. E***** ist Mitglied dieses Senats. Sie teilte gemäß § 22 GOG mit, dass sie mit den Eltern der Revisionsrekurswerber befreundet sei, die Revisionsrekurswerber gut kenne und auch mehrfach auf die Auseinandersetzung angesprochen worden sei. Sie erachte sich aufgrund der persönlichen Freundschaft und der ihr erteilten Hintergrundinformationen für befangen.

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (RIS-Justiz RS0045975 und RS0046024 ua; zur privaten persönlichen Beziehung RIS-Justiz RS0045935). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt auf der Hand. Im Übrigen ist die Befangenheit regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053).

Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.

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