OGH 8ObA56/10h

OGH8ObA56/10h22.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Franz Kisling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. F***** B*****, vertreten durch Achammer und Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wider die beklagte Partei Marktgemeinde N*****, vertreten durch Amman Jehle Juen Rechtsanwälte GmbH in Rankweil, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juni 2010, GZ 15 Ra 2/10x-43, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der klagende Gemeindebedienstete vom dafür zuständigen Bürgermeister nach Abmahnung berechtigt wegen beharrlicher Pflichtverletzung entlassen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Entlassung kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298; zuletzt 8 ObA 38/10m). Derartige Einzelfallentscheidungen werden vom Obersten Gerichtshof nur dann überprüft, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0044088).

Von einer solchen Fehlbeurteilung kann aber hier nicht ausgegangen werden. Der Dienstauftrag wurde dem Kläger mehrfach erteilt. Der Kläger ist dem Dienstauftrag wiederholt nicht nachgekommen; dies obwohl ihm die Entlassung durch den Bürgermeister angedroht wurde und selbst ein Vertreter des Bundessozialamtes versuchte, den Kläger zur Befolgung des Auftrags anzuhalten. Auch die sachliche Grundlage für den dem Kläger erteilten Dienstauftrag und dessen Bedeutung wurden festgestellt.

Soweit der Kläger nunmehr releviert, dass der Gemeindesekretär ja gar nicht sein Vorgesetzter gewesen wäre, wurde ein dahingehender Einwand nicht festgestellt. Im Übrigen ist auf § 1 Abs 2 der Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung zu verweisen, wonach es sich bei dem Gemeindesekretär um den mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betrauten Beamten handelt. Vor allem aber ist festzuhalten, dass sich der Kläger auch gegenüber dem Bürgermeister nachhaltig und wiederholt weigerte, dem Dienstauftrag nachzukommen.

Die im Gesetz festgelegte Kompetenz des Bürgermeisters zum Ausspruch der Entlassung stellt der Kläger im Ergebnis nicht mehr in Zweifel, sondern nur die sachliche Rechtfertigung der Differenzierung zwischen Kündigung und Entlassung. Dabei erkennt der Kläger selbst die Unterschiede einerseits hinsichtlich der Festlegung der Gründe und andererseits auch hinsichtlich des Erfordernisses einer möglichst raschen Entscheidung über die Entlassungsgründe. Inwieweit ausgehend davon der Gesetzgeber seine rechtspolitische Gestaltungsbefugnis überschritten hätte, vermag die Revision nicht überzeugend darzustellen.

Insgesamt vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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