OGH 8Ob68/10y

OGH8Ob68/10y22.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach L***** D*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Dr. L***** F*****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wegen 872.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 64.986,57 EUR sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2010, GZ 5 R 48/10f-66, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der bei der Bewertung des Liegenschaftsanteils vorgenommene Abschlag für die Ermittlung des Verkehrswerts stellt grundsätzlich eine dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage dar. Der Abschlag wäre vom Obersten Gerichtshof dann zu überprüfen, wenn er aufgrund rein abstrakter Überlegungen ohne entsprechende Tatsachenermittlungen angenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0109006). Hier erfolgte aber der Abschlag aufgrund eines Sachverständigengutachtens. Dass dieses Sachverständigengutachten gegen die Gesetze der Logik verstoßen oder unvereinbare Schlussfolgerungen enthalten würde (8 Ob 142/09), kann die Klägerin nicht darlegen.

Die Ausführungen der Klägerin zum „entgangenen Gewinn“ bei Vermeidung des „Mitbesitzabschlags“ durch eine Teilungsklage verkennen, dass der Schaden hier eben nach den faktischen von der klagenden Partei zu erreichenden Verhältnissen (Miteigentumsanteil) bemessen wurde und die Markteinschätzung widerspiegelt. Diese berücksichtigen offensichtlich nicht nur die mit einer geteilten Liegenschaft verbundenen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch die mit einer Teilungsklage verbundenen Schwierigkeiten.

Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung zum Aufteilungsverfahren (RIS-Justiz RS0057474) bezieht sich nicht auf die Ermittlung eines Schadens, sondern soll unter Berücksichtigung der Billigkeit einen angemessenen Ausgleich zwischen den Ehegatten schaffen. Auch geht es dort ja darum, dass der Ehegatte den anderen Miteigentumsanteil zusätzlich zu seinem erhält.

Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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