OGH 3Ob163/10g

OGH3Ob163/10g1.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei KR Theresia K*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Doris W*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ablehnung eines Richters des Bezirksgerichts Döbling, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 2010, GZ 46 R 230/10d-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 30. März 2010, GZ 27 Nc 8/10m-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der im Exekutionsverfahren 24 E 94/10s verpflichteten Partei auf Ablehnung des dieses Verfahren führenden Richters im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass kein zureichender Grund vorliege, dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen diese Entscheidung mit derselben Begründung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zurückzuweisen.

Wie schon das Rekursgericht ausführte, ergibt sich dies aus § 24 Abs 2 JN. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751; RS0122963; RS0044509 [T5]). Die Ausnahme, dass ein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS-Justiz RS0044509), liegt hier nicht vor.

Soweit sich die verpflichtete Partei in ihrem Rechtsmittel auch dagegen wendet, dass ihr - wie sie vermeint - zu Unrecht Kosten der Rekursbeantwortung auferlegt worden seien, ist ihr Revisionsrekurs nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig.

Der Revisionsrekurs ist daher ohne sachliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

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