OGH 6Ob137/10f

OGH6Ob137/10f1.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** F*****, vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. A***** H*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 162.853,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. April 2010, GZ 22 R 104/10s-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das gerügte Abweichen des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung, wonach die Befristung des § 1097 ABGB dann nicht gilt, wenn die Vertragsparteien eines Bestandvertrags hinsichtlich des Ersatzes des vom Bestandnehmer mit Zustimmung des Bestandgebers während des Vertragsverhältnisses für das Bestandobjekt getätigten Aufwands eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben und der Ersatzanspruch daraus abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0020545; 8 Ob 524/89), vermag die Zulässigkeit der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu begründen:

Was das auf Investitionskostenersatz gerichtete Klagebegehren anlangt, so steht nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass dem Kläger der Nachweis von Investitionen über jenen Betrag hinaus, zu dem er unstrittig aufgrund des Bestandvertrags verpflichtet war, nicht gelungen ist.

Das Berufungsgericht ist von einer Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Räumungskosten ausgegangen, nicht aber von seiner Verfristung gemäß § 1097 ABGB. Die Revision führt nicht aus, dass und weshalb die vom Berufungsgericht angenommene dreijährige Verjährungsfrist unzutreffend ist.

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