Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das gerügte Abweichen des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung, wonach die Befristung des § 1097 ABGB dann nicht gilt, wenn die Vertragsparteien eines Bestandvertrags hinsichtlich des Ersatzes des vom Bestandnehmer mit Zustimmung des Bestandgebers während des Vertragsverhältnisses für das Bestandobjekt getätigten Aufwands eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben und der Ersatzanspruch daraus abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0020545; 8 Ob 524/89), vermag die Zulässigkeit der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu begründen:
Was das auf Investitionskostenersatz gerichtete Klagebegehren anlangt, so steht nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass dem Kläger der Nachweis von Investitionen über jenen Betrag hinaus, zu dem er unstrittig aufgrund des Bestandvertrags verpflichtet war, nicht gelungen ist.
Das Berufungsgericht ist von einer Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Räumungskosten ausgegangen, nicht aber von seiner Verfristung gemäß § 1097 ABGB. Die Revision führt nicht aus, dass und weshalb die vom Berufungsgericht angenommene dreijährige Verjährungsfrist unzutreffend ist.
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