Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zulässig:
1. Das Berufungsgericht legte schlüssig dar, dass der Beklagte bei der Vermittlung der Neuwagen-Kaufverträge nicht im eigenen Namen tätig war, sondern als Erfüllungsgehilfe der Vermittlerin A***** AG; es verneinte weiters im Rahmen der ständigen Rechtsprechung eine deliktische Haftung des Beklagten als Erfüllungsgehilfe, aber auch das Vorliegen der nach der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestände für eine persönliche Haftung des Erfüllungsgehilfen (wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes [eigen-]wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm [vgl RIS-Justiz RS0019726, zuletzt 6 Ob 249/07x]).
2. Schließlich verneinte das Berufungsgericht gesondert auch das schlüssige Zustandekommen eines Auskunftsvertrags nach § 1300 ABGB zwischen der Klägerin und dem Beklagten.
(Nur) dagegen richtet sich die Revision, die die persönliche Haftung des Beklagten wegen Verletzung seiner Aufklärungspflichten über die großen Risken der vermittelten Neuwagen-Kaufverträge (ungesicherte Vorauszahlungspflicht der Klägerin bei handelsunüblichen Rabatten auf den Listenpreis von 25 % und mehr, die zu Finanzierungs- und daher Lieferproblemen des Verkäufers führen) als selbständiger (Anlage-)Vermittler aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen (gemeint: Auskunfts-)Vertrag reklamiert.
Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass der Beklagte nicht im eigenen Namen aufgetreten ist, sondern bloß als Erfüllungsgehilfe für die vermittelnde AG, also entgegen der Ansicht der Revision nicht als selbständiger (Anlage-)Vermittler. Daher sind seine Darstellung, das Geschäftssystem funktioniere und sei sicher, sowie allfällige Unterlassungen in diesem Zusammenhang seinem Geschäftsherrn (das ist die vermittelnde AG) zuzurechnen, die dafür gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat. Zu dieser Frage unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der zu 4 Ob 137/10s zu entscheiden war. Der Vertreter, der den Vertragspartner seines Machtgebers ohne Überschreitung seiner Vollmacht durch irreführende Angaben zum Vertragsabschluss veranlasste, haftet für die dadurch entstandenen (sogenannten „bloßen“ oder „reinen“) Vermögensschäden im Regelfall nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat (RIS-Justiz RS0016303); das hat weder die Klägerin behauptet noch lässt sich Derartiges den Feststellungen entnehmen.
3. In der Verneinung der ohnehin nur einzelfallbezogen zu beantwortenden Rechtsfrage, ob ein Auskunftsvertrag mit dem Beklagten als Auskunftgeber schlüssig begründet wurde (vgl RIS-Justiz RS0014562 [T6]) und in der Ablehnung der persönlichen Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin kann daher bei den hier gegebenen Prämissen keine unvertretbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts erkannt werden.
4. Die Frage, ob die Rechtsprechung zur Haftung des selbständigen Anlagevermittlers auch auf die Vermittlung risikoreicher Kaufverträge anzuwenden ist, stellt sich hier daher gar nicht.
5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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