OGH 5Ob38/10i

OGH5Ob38/10i31.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Einschreiter 1. Hubert D*****, 2. Stefan R*****, 3. Mag. Matthias R*****, alle vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Durchführung eines Umlegungsverfahrens im GB *****, über den Revisionsrekurs der Einschreiter gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 10. Dezember 2009, GZ 3 R 385/09d-3, mit dem infolge Rekurses der Einschreiter der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 15. Jänner 2002, TZ 7716/01, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben und der Rekurs der Einschreiter gegen den Beschluss des Erstgerichts zurückgewiesen.

Text

Begründung

Von dem zur Zl. VIIa-371.20.25 der Vorarlberger Landesregierung geführten Umlegungsverfahren „W*****“ war (ua) die EZ 5911 GB ***** erfasst, zu dessen Gutsbestand (ua) das GST-NR 4372/2 gehörte. Mit diesem Grundstück war realrechtlich das Miteigentum zu einem Viertel an der Liegenschaft EZ 2077 GB ***** bestehend aus dem 161 m² großen GST-NR 19461 (Straßenanlage) verbunden, was in der EZ 5911 durch die Eintragung unter A2-LNR 5a „Stand 1914 Miteigentumsrecht zu ¼ Anteil in EZ 2077 für Gst 4372/2“ und in der EZ 2077 durch die Eintragung unter B-LNR 3 durch die Eintragung unter LNR 3 „ANTEIL: 1/4 Eigentümer des Gst 4372/2 in EZ 5911 lit a Stand 1914 Ersitzung, Eigentumsrecht“ zum Ausdruck kam.

In der EZ 2077 GB ***** sind folgende weitere Eigentumsverhältnisse ausgewiesen:

B-LNR 1: 1/8 Eigentümer des Gst 4382 in EZ 10555 (Eigentümer sind 2. und 3. Einschreiter)

B-LNR 2: 1/8 Eigentümer des Gst 4382 in EZ 10555 (Eigentümer sind 2. und 3. Einschreiter)

B-LNR 4: 1/2 Eigentümer des Gst 4391/2 in EZ 9347 (Alleineigentümer ist der 1. Einschreiter)

Die EZ 2077 GB ***** war in das Umlegungsverfahren „W*****“ nicht einbezogen.

Die Vorarlberger Landesregierung wies mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14. 11. 2000, Zl. VIIa-371.20.25, (ua) das GST-NR 4372/2 dem GST-NR 20929 der EZ 5911 GB ***** zu und sprach (ua) aus, „gemäß § 49 Abs 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996, geht das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken mit der Rechtskraft dieses Bescheides auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die Eigentumsrechte an den bisherigen Grundstücken. … Hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen treten die neuen Grundstücke an die Stelle der Grundstücke, an denen diese Rechte bestanden haben. ...“

Das Erstgericht ordnete in Punkt 2. seines Beschlusses vom 15. 1. 2002 ob der EZ 5911 GB ***** (ua) die Löschung des GST-NR 4372/2, die Eintragung des neuen GST-NR 20929 und bei der Anmerkung des Miteigentumsrechts in A2-LNR 5 die Ersichtlichmachung an, dass anstelle des GST-NR 4372/2 nunmehr das neue GST-NR 20929 tritt bei gleichzeitiger Eintragung der Änderung in EZ 2077 GB *****.

Eine Zustellung dieses Beschlusses an die nunmehrigen Einschreiter erfolgte vorerst nicht.

Aufgrund eines Kaufvertrags vom 21. 12. 2007 erwarb die R***** GmbH (FN *****) zu TZ 2090/2008 das GST-NR 20929, welches seither den Gutsbestand der EZ 16258 GB ***** bildet.

Die Einschreiter beantragten am 21. 10. 2009 die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses, welche am 27. 10. 2009 erfolgte.

Das Rekursgericht gab dem von den Einschreitern am 24. 11. 2009 überreichten Rekurs nicht Folge. Der Rekurs sei im Hinblick auf die am 27. 10. 2009 erfolgte Zustellung rechtzeitig und die Einschreiter seien auch rekurslegitimiert, weil die bezeichneten Eintragungen ihre Rechtsstellung berührten. Die Rechtslage sei allerdings bereits mit dem Umlegungsbescheid konstitutiv neu gestaltet worden (§ 50 Abs 1 Vbg Raumplanungsgesetz [RPG]) und werde grundbücherlich nur mehr nachvollzogen. Die vorgenommene Ersichtlichmachung führe zu keinem Rechtserwerb. Die Eigentümer des - gegenüber dem früheren GST-NR 4372/2 umfänglich größeren - GST-NR 20929 dürften den Weg auf dem GST-NR 19461 der EZ 2077 GB ***** nicht - wie von den Einschreitern befürchtet - in größerem Umfang nutzen als dies bisher der Fall gewesen sei. Gegen eine übermäßige Nutzung müssten sich die Einschreiter gegebenenfalls mit Klage zur Wehr setzen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des rechtlichen Schicksals eines in das Umlegungsverfahren nicht einbezogenen, als Zubehör zu beurteilenden, realrechtlich verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück fehle.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Einschreiter wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den dem Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses zugrunde liegenden Grundbuchsantrag abzuweisen. Hilfsweise stellen die Einschreiter auch einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des Revisionsrekurses ist von Amts wegen die Nichtigkeit der Rekursentscheidung wahrzunehmen:

1. Geht man - ohne dass dies auf seine Richtigkeit überprüft werden müsste - entsprechend der offenbar vom Rekursgericht vertretenen Ansicht davon aus, dass der Beschluss des Erstgerichts den Einschreitern gemäß § 119 Z 1 GBG zugestellt hätte werden müssen, dann hängt die Möglichkeit einer späteren Rekurserhebung der zunächst übergangenen Partei davon ab, ob durch die Rekurserledigung in die Rechte Dritter eingegriffen würde. Trifft dies zu, muss der Rekurs in analoger Anwendung des § 64 GBG innerhalb von drei Jahren ab Einbringung des der bekämpften Eintragung zugrunde liegenden Gesuchs erfolgen (5 Ob 109/87 = NZ 1988/131, 288 [Hofmeister, 290]; 5 Ob 191/62 = SZ 35/91; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 123 GBG Rz 18 ff, insb Rz 21 mwN).

2. Hier hat die R***** GmbH (FN *****) aufgrund eines Kaufvertrags vom 21. 12. 2007 zu TZ 2090/2008 das GST-NR 20929 erworben, weshalb eine (stattgebende) Rekurserledigung in deren bücherliche Rechte eingreifen würde. Da die Einschreiter nicht innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des vom Erstgericht verbücherten Bescheides der Vorarlberger Landesregierung Rekurs erhoben haben, ist dieser verfristet.

3. Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses durch das Rekursgericht ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines rechtzeitigen Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0122081) und muss zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung als nichtig sowie zur Zurückweisung des an die zweite Instanz gerichteten Rekurses führen (vgl § 71 Abs 4 iVm § 56 AußStrG; allgemein zum Eingriff in die Rechtskraft durch die Entscheidung über ein verspätetes Rechtmittel s RIS-Justiz RS0039826; RS0041842).

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