OGH 5Ob156/10t

OGH5Ob156/10t31.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin O***** GmbH *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Urkundenhinterlegung ob der Liegenschaft EZ 647 Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs 1.) des Dkfm. Eugen H***** und 2.) der Mag. Barbara D*****, beide vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. März 2010, AZ 1 R 2/10a, womit der Rekurs des Dkfm. Eugen H***** und der Mag. Barbara D*****, beide wie vor, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 7. September 2009, UH 1/09, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß eine Urkundenhinterlegung und verfügte die Ersichtlichmachung gemäß § 10 Abs 1a UHG.

Mit dem Argument, das Bauwerk, hinsichtlich dessen die Urkundenhinterlegung begehrt und bewilligt wurde, umfasse nicht die Grundstücke 4/1 und 4/3 der EZ 647 Grundbuch *****, sondern nur das Grundstück 4/1, erhoben die Liegenschaftseigentümer gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss Rekurs.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zurückgewiesen, ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Rekurslegitimation eines Grundeigentümers gegen Urkundenhinterlegungen bzw deren Ersichtlichmachung nach der Novellierung des UHG durch die Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) vorliege. Insofern liege eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor:

Der erkennende Senat hat nämlich zur hier aufgeworfenen Frage, wie sie sich nach Inkrafttreten der GB-Nov 2008 (BGBl I 2008/100) nach ersatzloser Aufhebung des § 19 UHG und Inkrafttreten des § 10 Abs 1a UHG nF stellte, bereits Stellung bezogen und die Frage der Rekurslegitimation geklärt. Insofern liegt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor (vgl RIS-Justiz RS0042833; RS0103384). Ein Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0112921).

Mit der ausführlich begründeten Entscheidung 5 Ob 32/10g (= RIS-Justiz RS0125806 = EvBl-LS 2010/105 = JusGuide 2010/24/7619 = Zak 2010/367, 215) ist nunmehr geklärt, dass dem Liegenschaftseigentümer weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirkt, sondern nur Übersichtszwecken dient, eine Rechtsmittellegitimation zukommt, sondern er nur weiterhin davon verständigt werden muss, dass mit einer Urkundenhinterlegung das Bestehen eines Bauwerks geltend gemacht wird. Nach wie vor kann der Liegenschaftseigentümer eine Hinterlegung, mit der seine Sache zu Unrecht mit einem Überbau belastet wird, mit Löschungsklage bekämpfen (RIS-Justiz RS0037897), womit auch der im Rechtsmittel monierte „Mangel ausreichender Rechtsschutzmöglichkeit des Grundeigentümers“ hinfällig ist.

Die Rechtsfrage, deretwegen das Rekursgericht den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof eröffnet hat, ist daher geklärt.

Infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0120565).

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