Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) aus dem Jahr 2001 enthält Richtlinien für die Baustellenabsicherung auf Autobahnen mit getrennten Richtungsfahrbahnen (RVS 5.42). Diese sehen bei Bodenmarkierungsarbeiten Vorwarnanhänger einige hundert Meter vor der Verengung der Fahrbahn um die Überholspur (nur) auf der rechten Fahrbahnseite vor, jedoch keine auf dem am Pannenstreifen stehenden Vorwarnfahrzeug montierte Überkopfvorankündigung.
Die Vorinstanzen sind zum Ergebnis gekommen, es seien keine Hinweise gegeben, dass die genannten Richtlinien atypischerweise hinter den Regeln der Technik für Baustellenabsicherung zurückgeblieben seien. Diese Beurteilung ist insbesondere im Hinblick darauf, dass das BMVIT die Richtlinien im Jahr 2001 für verbindlich erklärte und sich der klagsgegenständliche Verkehrsunfall (bereits) 2005 ereignete, vertretbar. Die Ausführung des Revisionswerbers, wonach sich der Verkehr und die Technik in den letzten 9 Jahren ganz erheblich weiterentwickelt hätten, ist daher insoweit nicht zielführend, als es auf den Unfallszeitpunkt ankommt. Die Berufung auf das „Handbuch für Baustellenverkehrsführung und -verkehrssicherheit“ der Erstbeklagten, wonach diese selbst den Hinweis gegeben habe, dass durch Einsatz eines Warnleitanhängers mit Überkopfsignalisierung eine verbesserte Sichtbarkeit bei hohem Schwerverkehrsanteil gewährleistet werde, weil es trotz der vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen besonders bei hohem Verkehrsaufkommen zu Auffahrunfällen auf die Warnleitanhänger komme, ist einerseits als Neuerung unbeachtlich und überdies für den gegenständlichen Verkehrsunfall irrelevant, weil das Handbuch erst im Jahr 2007 erstellt wurde. Ob die RVS 5.42 auch heute (2010) noch dem Stand der Technik für die Absicherung von Markierungsarbeiten entsprechen, kann hier dahingestellt bleiben.
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