Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der dem Kind für die Zeit vom 1. 11. 2009 bis 31. 12. 2009 gewährte monatliche Unterhaltsvorschuss statt „114,08 EUR“ „105,40 EUR“ zu lauten hat.
Das auf Gewährung eines weiteren Unterhaltsvorschusses von 8,78 EUR monatlich gerichtete Mehrbegehren des Kindes wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 10 ObS 81/09y, 10 Ob 11/10f und 10 Ob 20/10d (RIS-Justiz RS0125720) ausgeführt, dass die Höhe des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG (in der Fassung vor dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75) durch die einstweilige Verfügung nach § 382a EO determiniert wird. Durch die Bezugnahme auf § 382a EO in § 4 Z 5 UVG wird klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet (RIS-Justiz RS0125720).
In den genannten Entscheidungen wurde weiters ausführlich begründet, dass die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in § 382a EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) so zu verstehen ist, dass darunter nur die in § 8 Abs 2 FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind, während die mit dem Bundesgesetz BGBl I 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (§ 8 Abs 8 FLAG) nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0125480 [T1], RS0125719). Diese Auffassung wurde zuletzt zu 6 Ob 53/10b bekräftigt.
Da demnach die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den allein strittigen Zeitraum vom 1. 11. 2009 bis 31. 12. 2009 nur in einer Höhe von 105,40 EUR monatlich gebühren, ist dem Revisionsrekurs des Bundes Folge zu geben und die Vorschusshöhe entsprechend abzuändern.
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