OGH 10Ob41/10t

OGH10Ob41/10t17.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Tobias W*****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 12, 13, 23, Rößlergasse 15, 1230 Wien), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. März 2010, GZ 43 R 108/10s-U156, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 3. Dezember 2009, GZ 10 PU 132/09s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der dem Kind für die Zeit vom 1. 11. 2009 bis 31. 12. 2009 gewährte monatliche Unterhaltsvorschuss statt „114,08 EUR“ „105,40 EUR“ zu lauten hat.

Das auf Gewährung eines weiteren Unterhaltsvorschusses von 8,78 EUR monatlich gerichtete Mehrbegehren des Kindes wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 10 ObS 81/09y, 10 Ob 11/10f und 10 Ob 20/10d (RIS-Justiz RS0125720) ausgeführt, dass die Höhe des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG (in der Fassung vor dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75) durch die einstweilige Verfügung nach § 382a EO determiniert wird. Durch die Bezugnahme auf § 382a EO in § 4 Z 5 UVG wird klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet (RIS-Justiz RS0125720).

In den genannten Entscheidungen wurde weiters ausführlich begründet, dass die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in § 382a EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) so zu verstehen ist, dass darunter nur die in § 8 Abs 2 FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind, während die mit dem Bundesgesetz BGBl I 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (§ 8 Abs 8 FLAG) nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0125480 [T1], RS0125719). Diese Auffassung wurde zuletzt zu 6 Ob 53/10b bekräftigt.

Da demnach die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den allein strittigen Zeitraum vom 1. 11. 2009 bis 31. 12. 2009 nur in einer Höhe von 105,40 EUR monatlich gebühren, ist dem Revisionsrekurs des Bundes Folge zu geben und die Vorschusshöhe entsprechend abzuändern.

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