OGH 1Ob57/10d

OGH1Ob57/10d10.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Markus, ***** und Michael S*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Günther S*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl. Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. September 2009, GZ 20 R 95/09z-U39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 29. Mai 2009, GZ 2 P 217/06k-U32, überwiegend bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Einwand in der Revisionsrekursbeantwortung ist der Revisionsrekurs rechtzeitig.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab, weil eine solche im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wird:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters verweist in seiner Zulässigkeitsrüge auf Details der Berechnung der konkreten Unterhaltsfestsetzung für die Minderjährigen ohne darzulegen, inwiefern hier eine Rechtsfrage von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung vorläge. Auch eine erhebliche Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die den Unterhalt - wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - zu bemessen und nicht nur zu berechnen haben, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig legt das Rechtsmittel dar, dass die Vorinstanzen von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wären. Die Nichteinbeziehung der Benützungs- und Betriebskosten, sowie der Stromkosten und der Versicherung für den Zweitwohnsitz sind ebenso vertretbar wie die Einbeziehung des Taggelds (eine Montagezulage erhält der Vater nach den Feststellungen nicht) bei dem eine Verwendung für tatsächlich zusätzlich auflaufende Kosten des Vaters nach den Feststellungen nicht nachgewiesen wurde, in die Bemessungsgrundlage.

Weshalb bei einer Entscheidung im Jahr 2009 das Einkommen des Vaters für 2007 nicht berücksichtigt werden könnte und daher jenes für 2006 heranzuziehen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Soweit das Rechtsmittel auf tatsächlich geleistete Zahlungen verweist, geht es nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Die Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund "objektiver Zahlungsbelege“ ist eine Tatsachenfrage; ebenso die Feststellung erhöhter Aufwendungen, die durch eine Aufwandsentschädigung des Vaters abgegolten würden.

Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet ein Kostenersatzanspruch im Verfahren über Unterhaltsansprüche Minderjähriger nicht statt.

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