OGH 9ObA57/10p

OGH9ObA57/10p28.7.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. KR Michael Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und 10.438,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2010, GZ 9 Ra 140/09p-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel erster Instanz kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon deshalb nicht wahrgenommen werden, da er von der zweiten Instanz bereits verneint wurde (RIS-Justiz RS0042963 ua).

Die Frage der Einstufung anhand der konkreten Tätigkeit in eine Kollektivvertragsgruppe kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit - soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; 9 ObA 324/00p).

Die Auslegung des Kollektivvertrags durch das Berufungsgericht im Allgemeinen wird aber hier nicht bekämpft, sondern die konkrete Einstufung des Klägers. Soweit er dabei im Wesentlichen zugrundelegt, dass die Verneinung der von ihm begehrten Einstufung in der Lohngruppe IV Dienstklasse B Z 5 als angelernter Arbeiter, der in einer Facharbeiterverwendung selbständig tätig ist und über eine fünfjährige Berufspraxis verfügt, bedeuten würde, dass er bloß Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet hätte, verkennt er, dass auch die Lohngruppe III Dienstklasse B angelernte Arbeiter mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit umfasst.

Im Übrigen kann in der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Rechtsansicht, dass die durchaus qualifizierte Tätigkeit des Klägers, die aber nur 2 bis 3 % des gesamten Spektrums der Facharbeitertätigkeit abdeckt und im Übrigen auch auf einfachere Fälle konzentriert war, keine Facharbeiterverwendung im Sinne des hier anzuwendenden Kollektivvertrags darstellt, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

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