OGH 5Ob118/10d

OGH5Ob118/10d15.7.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Thomas A*****, 2. T*****aktiengesellschaft *****, und 3. Johann A*****, alle vertreten durch Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Mai 2010, AZ 54 R 41/10s, womit über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 17. März 2010, TZ 2887/10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte aufgrund der Pfandurkunde vom 30. 10. 2009 den Antrag auf Einverleibung des Pfandrechts für die Zweitantragstellerin auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** bis zum Höchstbetrag von 1,5 Mio EUR sowie die Anmerkung des Kautionsbands bei diesem Pfandrecht und lehnte den Antrag auf Anmerkung der Simultanhaftung der EZ ***** KG ***** als Haupteinlage mit der EZ ***** als Nebeneinlage ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 30.000 EUR übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Nach Ergehen der Rekursentscheidung, aber vor Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses bewilligte das Bezirksgericht Oberpullendorf am 28. Mai 2010 die Verbücherung des Pfandrechts im Höchstbetrag von 1.500.000 EUR unter C-LNR 5 auch in der EZ ***** als Nebeneinlage und merkte die Simultanhaftung an. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 7. 6. 2010, TZ 5970/10 wurde die Simultanhaftung auch in der Haupteinlage angemerkt.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs streben die Antragsteller eine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin an, dass dem in erster Instanz gestellten Antrag zur Gänze stattzugeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig:

Auch in Grundbuchsachen ist die Rekurslegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers zu bejahen (RIS-Justiz RS0006491; zuletzt 5 Ob 81/10p). Die Beschwer muss zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RIS-Justiz RS0006491 [T2]; RS0041770). Weicht zwar die angefochtene Entscheidung von dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag ab, ist er also formell beschwert, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, er also materiell nicht beschwert ist, sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041868; RS0041770 [T71]).

Dieser Fall ist hier verwirklicht, weil die von den Antragstellern in erster Instanz angestrebte Anmerkung des Simultanpfandrechts hinsichtlich der Nebeneinlage (mangels elektronischer Umschreibung des Grundbuchs sind die §§ 18a bis 18c GUG idF des Bundesgesetzes BGBl I 2008/100 - entgegen der insoweit unrichtigen Auffassung des Rekursgerichts, dort auch mehrfach unrichtig als „GOG“ bezeichnet - noch nicht anzuwenden: § 30 Abs 6 GUG iVm § 2a GUG) mittlerweile erfolgt ist; somit die Pfandbestellungsurkunde zur Gänze im Sinne des ursprünglichen Antragsvorbringens verbüchert wurde.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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