OGH 6Ob108/10s

OGH6Ob108/10s24.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei B***** S.L., *****, Spanien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 3.951.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. April 2010, GZ 47 R 64/10z, 47 R 69/10k-51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen haben die gegenständliche Bankgarantie/Bürgschaftserklärung nach österreichischem Recht geprüft. Auch die gefährdete Partei argumentiert in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs mit der österreichischen Rechtslage, ebenso die Gegnerin der gefährdeten Partei in ihrer Rekursbeantwortung (vgl AS 316 ff). Es ist somit auch im Revisionsrekursverfahren österreichisches Recht bei Auslegung der Erklärung maßgeblich.

2. Entgegen der im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Ansicht hat der Oberste Gerichtshof die maßgeblichen Abgrenzungsfragen zwischen abstrakter Bankgarantie und akzessorischer Bürgschaft bereits mehrfach dargelegt. Ob eine Erklärung eine abstrakte Bankgarantie oder eine akzessorische Bürgschaft darstellt, kann jedoch nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0042936).

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs geht weiters davon aus, dass die Inanspruchnahme der Bankgarantie rechtsmissbräuchlich erfolge beziehungsweise erfolgt sei. Nach ständiger Rechtsprechung muss Rechtsmissbrauch allerdings evident sein oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht beziehungsweise betrügerisch handeln (RIS-Justiz RS0017997, RS0018027). Die Vorinstanzen haben dies übereinstimmend verneint; diese Beurteilung betrifft lediglich den Einzelfall (9 Ob 1/06x). Im Übrigen ist nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt geradezu im Gegenteil davon auszugehen, dass die Ansprüche der Gegnerin der gefährdeten Partei infolge Vertragsverletzungen der Antragstellerin (im Grundverhältnis) jedenfalls nicht gänzlich unberechtigt sein könnten.

Die Argumentation im außerordentlichen Revisionsrekurs, der Gegnerin der gefährdeten Partei sei durch einstweilige Verfügung eines spanischen Schiedsgerichts „untersagt [worden], Zahlungen aus der Bankbürgschaft entgegen zu nehmen“, ist durch den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht gedeckt; der konkrete Inhalt dieser einstweiligen Verfügung, insbesondere deren Spruch, wurde nämlich nicht festgestellt.

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