OGH 6Nc16/10w

OGH6Nc16/10w22.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm sowie Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** F*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei DDr. E***** C***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Gmunden, wegen 26.700 EUR sA, AZ 26 Cg 86/10s des Landesgerichts Wels, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt im Verfahren AZ 26 Cg 86/10s des Landesgerichts Wels vom Beklagten die Bezahlung von 26.700 EUR aus der Rückabwicklung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrags über ein Schiff infolge dessen wesentlicher Mangelhaftigkeit.

Gleichzeitig beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch im Hinblick auf den Standort des Schiffes in Vorarlberg, der Notwendigkeit eines Augenscheins durch das Gericht und einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen; die Delegierung sei damit zweckmäßig.

Der Beklagte trat sowohl dem Klagebegehren als auch dem Delegierungsantrag entgegen; dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil ein klar überwiegendes Interesse an der Übertragung der Zuständigkeit nach Vorarlberg nicht erkennbar sei.

Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 31 Abs 2 JN vor und sprach sich gegen eine Delegierung aus; ein Augenscheinsbeweis sei nicht durchzuführen, weil das Schiff nach den eigenen Angaben des Klägers bereits repariert wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0046589) soll die Delegierung eines anderen Gerichts die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben.

Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass der derzeitige Standort des Schiffes, dessen jedenfalls beantragte und offensichtlich auch notwendige Befundung durch einen Sachverständigen sowie der Wohnsitz des Klägers für eine Delegierung des Verfahrens nach Vorarlberg sprechen würden. Allerdings haben beide Parteien ihre eigene Einvernahme beantragt, wobei der Beklagte seinen Wohnsitz in Oberösterreich hat.

Da im Zweifel gegen die Delegierung zu entscheiden ist, war dem Antrag des Klägers nicht Folge zu geben (vgl erst jüngst 6 Nc 5/10b zu einem weitgehend identen Sachverhalt).

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