OGH 2Nc13/10z

OGH2Nc13/10z8.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus L*****, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte KG in Feldkirch, wegen 11.931,62 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Feldkirch bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich in Schröcken im Bregenzerwald ereignet hat. Er stellt auch ein Feststellungsbegehren.

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch, weil die inländischen Zeugen in Vorarlberg wohnen würden (der Kläger und ein weiterer Zeuge wohnen in Deutschland) und die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen erforderlich sein werde.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs und vier weitere Zeugen im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen und für den in Deutschland wohnhaften Zeugen sowie für den Kläger die Anreise nach Feldkirch weniger beschwerlich ist als nach Wien. Die beklagte Partei hat ferner die Vornahme eines Ortsaugenscheins beantragt, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909). Der vom Kläger gegen die Delegierung ins Treffen geführte Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Lenker des Beklagtenfahrzeugs aufgrund eines angeblich unrichtigen Sachverständigengutachtens durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch eingestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos (vgl 2 Nc 7/10t).

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