Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.377,08 EUR (darin 396,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erst-, Dritt- und Viertklägerinnen sowie der Zweitkläger sind als Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe bei der Beklagten angestellt, der Zweitkläger ist überdies Oberarzt. Als Vertragsbedienstete der Beklagten haben die Kläger in ihren Einzelverträgen auch die Geltung der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz vereinbart. Die Klägerinnen und der Zweitkläger traten zwischen 1992 bis 2004 in ihre Dienstverhältnisse ein und waren von Anfang an in ihrem Fachgebiet im AKH Linz beschäftigt. Mit 1. 1. 2000 gliederte die Beklagte als bisherige Rechtsträgerin des Allgemeinen Krankenhauses Linz dieses aus und übertrug dieses auf die AKH Linz GmbH, eine 100%ige Tochter der Beklagten. Der Kläger und die Klägerinnen wurden von der Beklagten nach den Bestimmungen des Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes (OÖGZG) bzw dessen Vorgängerbestimmung der AKH Linz GmbH zur weiteren Dienstverrichtung zugewiesen. Im Arbeitsverlauf traten dadurch keine Änderungen ein. Am AKH Linz waren auf der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe 45 Betten systemisiert, 30 davon für Gynäkologie und 15 für Geburtshilfe. Parallel dazu betrieb das Land Oberösterreich die Landesfrauenklinik mit 70 systemisierten Betten, wovon 40 auf Geburtshilfe und 10 auf die Gynäkologie sowie jeweils 10 Betten auf den Bereich der Pränatalmedizin und der tagesklinischen Behandlung entfielen. Trägerin der Landesfrauenklinik ist seit dem Jahr 2001 die Oberösterreichische Gesundheits- und Spitals-AG (kurz als „Gespag“ bezeichnet). Am 1. 3. 2007 schlossen die AKH Linz GmbH und die Gespag einen Zusammenarbeitsvertrag, in dessen Punkt 2 die konkrete Zusammenarbeit in der Gynäkologie und Geburtshilfe geregelt wurde. Darin wurde festgehalten, dass die Gespag unter Beibehaltung ihrer Spezialbehandlungsbetten die nicht mit Geburtshilfe und Geburtsvorbereitung stehenden Gynäkologiekompetenzen an die AKH Linz GmbH übertragen und die AKH Linz GmbH ihre geburtshilflichen Tätigkeiten zur Gänze der Gespag überlassen sollte. Dabei sollte jedoch gewährleistet sein, dass den jeweiligen Ärzten die umfassende Ausbildung sowohl auf dem Gebiet der Gynäkologie als auch der Geburtshilfe erhalten bleiben sollte. Die beiden Gesellschaften kamen überein, ein Rotationsprinzip einzuführen, in dessen Rahmen jeweils zwei Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe des AKH für sechs Monate in die Landesfrauenklinik wechseln und im Gegenzug Fachärzte aus der Landesfrauenklinik im AKH im gynäkologischen Bereich tätig werden sollten. Zu Beginn waren sieben Fachärzte des AKH Linz derart tätig, die Zahl reduzierte sich jedoch dann auf fünf Fachärzte, sodass die Zeiträume der Tätigkeiten im einen und im anderen Krankenhaus annähernd gleich waren. In der Landesfrauenklinik waren zehn Fachärzte beschäftigt, die im Rahmen der Rotation zeitweise in das AKH wechselten. Durch mündliche Anweisung der AKH Linz GmbH wurden dem Zweitkläger und den Klägerinnen der Beginn der Rotation und ihre Tätigkeit in der Landesfrauenklinik angeordnet. In der Folge wurden die Kläger auch zumindest einmal im Rahmen der Rotation tätig, ohne aber ihre Zustimmung dazu erteilt zu haben. In der Landesfrauenklinik werden keine allgemeinen gynäkologischen Eingriffe durchgeführt, die Klägerinnen und der Kläger sind in der Schwangeren-Ambulanz eingesetzt, im OP für geburtshilfliche Eingriffe und auf der Bettenstation „Wochenbett und Geburten“. An operativen Eingriffen werden lediglich Curettagen und Kaiserschnitte vorgenommen. Die Klägerinnen und der Kläger können nicht in den Schwerpunktbereichen der Landesfrauenklinik (Pränatalmedizin, Endometriose, Invitrofertilisation) eingesetzt werden, weil sie nicht über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügen und während der Zeit der Rotation auch nicht erwerben können. Sie werden allerdings für Nachtdienste eingeteilt, der Nachtdienst ist für den gesamten Bereich der Landesfrauenklinik zuständig. Da die Rotationsärzte den täglichen Besprechungen nicht zugezogen werden, wissen sie über den Zustand der Patientinnen nur aufgrund der schriftlichen Dokumentationen Bescheid. Wenn während des Nachtdienstes im Pränatalbereich Probleme auftreten, kann telefonisch ein Bereitschaftsdienst (= Facharzt der Landesfrauenklinik) kontaktiert werden. Die Landesfrauenklinik befindet sich in unmittelbarer Nähe zum AKH. Im Gebäude der Landesfrauenklinik sind auch das Brustkompetenzzentrum und die Unfallambulanz des AKH Linz untergebracht. Während ihrer Tätigkeit in der Landesfrauenklinik sind der Kläger und die Klägerinnen in eine andere Organisationseinheit eingebunden. Sie sind dort in 3er-Teams tätig. Ihr fachlich Vorgesetzter ist der jeweils zuständige Primar der Landesfrauenklinik. Für dienstrechtliche Belange blieb hingegen das AKH Linz zuständig. In finanzieller Hinsicht trat durch die Einführung der Rotation keine Änderung ein, der Kontakt zum AKH, insbesondere durch Teilnahme an Dienstbesprechungen, war jedoch während der Rotationszuteilung nur sehr eingeschränkt möglich. Die Landesfrauenklinik verfügt über ein anderes EDV-System, die Dienstzeiten sind geringfügig anders geregelt.
Die Erst-, Dritt- und Viertklägerin sowie der Zweitkläger begehren die Feststellung, dass zwischen den Streitteilen festgestellt werde, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, Arbeitsleistungen für die OÖ Gesundheits- und Spitals-AG als Beschäftiger, insbesondere derzeit durch eine ärztliche Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Landesfrauen- und Kinderklinik in Linz, zu erbringen. Dazu brachten sie vor, dass sie schon aufgrund ihrer individuellen Dienstverträge nicht verpflichtet seien, Dienstleistungen bei einem anderen Rechtsträger als der AKH Linz GmbH zu erbringen. Auch auf die Bestimmungen des OÖ Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes könne sich die Beklagte nicht berufen. Darüber hinaus sei die Rotationszuweisung für die Dauer von jeweils 6 Monaten als verschlechternde Versetzung zu beurteilen: Sie würden ausschließlich für Routinetätigkeiten im Bereich der Geburtshilfe eingesetzt und könnten während der Zeit ihren Spezialisierungen, insbesondere ihren speziellen Operationstätigkeiten, wie sie sonst im AKH ausgeübt würden, nicht nachkommen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass die Kooperation im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe eine erhebliche Einsparung durch Synergieeffekte im Gesundheitsbereich ermögliche. Insbesondere die räumliche Nähe des AKH Linz zur Landesfrauen- und Kinderklinik lasse es im Sinn der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten erscheinen, eine Kooperation einzugehen. Entgegen dem Vorbringen der Kläger sei deren Zuteilung im Rahmen eines Rotationsbetriebs zur Landesfrauen- und Kinderklinik sowohl von den Bestimmungen des OÖ Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes als auch und insbesondere von den Individualverträgen gedeckt. So sei auf § 5 „Versetzung“ der zum Vertragsinhalt gewordenen Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz zu verweisen. Nach dessen Abs 1 kann der Vertragsbedienstete in Wahrung dienstlicher Interessen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zu einer anderen Dienststelle oder an einen anderen Dienstort versetzt werden. Einer Zustimmung des Betriebsrats iSd § 101 AVG bedürfe es schon deshalb nicht, weil keine verschlechternden Versetzungen vorliegen: Sämtliche Kläger könnten gerade aufgrund des Rotationsbetriebs allen ärztlichen Tätigkeiten nachgehen, die im Gebiet der Gynäkologie und der Geburtshilfe anfielen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Rotationszuteilung der Kläger an die von der Gespag betriebene Landesfrauen- und Kinderklinik finde im OÖ Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz genauso wenig Deckung wie in den Individualverträgen. Die Kläger seien daher tatsächlich nicht verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen außerhalb des AKH Linz zu erbringen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es hat dabei die Deckung der Rotationszuteilungen durch das OÖ Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz als auch die Individualverträge zutreffend verneint. Insoweit kann daher auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten:
Das Landesgesetz über die Zuweisung von Gemeindebediensteten (OÖ Gemeinde-bediensteten-Zuweisungsgesetz - OÖGZG) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz gilt für jeden Fall einer Zuweisung von Bediensteten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) an einen von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) verschiedenen Rechtsträger, sowie die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- oder Betriebsteils auf eine Gemeinde (einen Gemeindeverband).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abs 1: Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten zur Dienstleistung an einen Beschäftiger.
Abs 2: Bediensteter ist eine Person, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) steht.
Abs 3: Beschäftiger ist 1. eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die zumindest im 75%-Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder anderer Gebietskörperschaften steht und die die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt; 2. eine Tochtergesellschaft, die zumindest im 75%-Eigentum einer oder mehrerer Beschäftiger nach Z 1 steht.
§ 3 Zuweisung
Abs 1: Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) können durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) in ihrem bestehenden Dienstort an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse der Gemeinde (des Gemeindeverbands) liegt und Aufgaben, die bisher von diesen Bediensteten in einer bei der Gemeinde (einem Gemeindeverband) eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen.
Abs 2: Ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs 1 können Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter den in Abs 1 genannten Voraussetzungen sowie für den Fall, dass Bedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmen, auch im Einzelfall zugewiesen werden.
§ 4 Ansprüche der zugewiesenen Bediensteten
Abs 1: Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge durch die Gemeinde (den Gemeindeverband).
Abs 2: Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
§ 5 Diensthoheit; Dienstbehörde; Vertretung des Dienstgebers …
Abs 3: Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Gemeinde (des Gemeindeverbands) als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbands), die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind, betraut, mit Ausnahme der 1. Erlassung von Verordnungen aufgrund der Dienstrechtsgesetze, 2. Dienstzuteilungen und Versetzungen von Bediensteten zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) sowie 3. Beendigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen der zugewiesenen Bediensteten ...“
Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass das OÖ Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz nur die Zuteilung von Bediensteten einer Gemeinde bzw eines Gemeindeverbands, die eine entsprechende Organisationseinheit haben, an einen anderen Rechtsträger als Beschäftiger regelt. Keineswegs deckt dieses Gesetz aber selbständige Zuteilungen durch den Beschäftiger an einen anderen Beschäftiger. Soweit die Beklagte diesem Argument entgegenhält, dass das Organ der AKH Linz GmbH die Dienstgeberstellung der Stadt Linz übernommen habe und daher zu einer derartigen Zuteilung namens der Beklagten ermächtigt sei, geht dies an der Feststellung vorbei, dass die Zuteilung durch die AKH Linz GmbH selbst an die Landesfrauen- und Kinderklinik im Rahmen des zwischen diesen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Kooperationsabkommens erfolgt ist, nicht aber etwa so, dass das zuständige Organ des AKH namens der Beklagten als Dienstgeberin nach § 3 OÖGZG eine Zuweisung ausgesprochen hat.
Auch das Argument einer schon individualrechtlichen Verpflichtung der Kläger, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, überzeugt nicht: § 5 der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz lautet:
„Versetzung
Abs 1: Der Vertragsbedienstete kann in Wahrung dienstlicher Interessen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zu einer anderen Dienststelle oder an einen anderen Dienstort versetzt werden, doch darf dadurch ohne seine Zustimmung weder eine Überstellung an eine niedrigere Entlohnungsgruppe noch eine Minderung seines schemamäßigen Monatsbezugs eintreten ...“
Nach diesem Wortlaut kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Versetzung sowohl zu einer anderen Dienststelle als auch an einen anderen Dienstort impliziert, dass nach dem früheren Verständnis (im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse) bei Dienststellen- bzw Dienstortwechsel sowohl die Dienstgeberin als auch die Eingliederung in eine Organisation der Dienstgeberin erhalten zu bleiben hatten. Wie festgestellt wurde, ist aber mit der Zuteilung im Rahmen der Rotation auch die Eingliederung in die Organisation eines weiteren Beschäftigers verbunden, was, wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, als Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist. Eine Verpflichtung, im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Dienste für einen Dritten zu versehen, kann aber § 5 der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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