OGH 3Ob75/10s

OGH3Ob75/10s26.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stephan Riel, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Michael G*****, gegen die beklagte Partei Klothilde O*****, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, wegen 240.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2010, GZ 3 R 98/09t-35, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Mai 2009, GZ 24 Cg 41/08z-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 2.509,36 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 418,22 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Über das Vermögen des Sohnes der Beklagten, der spätestens zum 20. März 2007 zahlungsunfähig war, wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. Juli 2007 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Im vorangegangenen Konkurseröffnungsverfahren waren seit 9. März 2007 einstweilige Vorkehrungen gemäß § 73 KO in der Ediktsdatei bekannt gemacht. Dem späteren Gemeinschuldner wurden ua Barabhebungen von seinen Konten verboten. Die Beklagte erfuhr von ihrem Sohn, dass ein Konkurseröffnungsverfahren anhängig war. Der Sohn der Beklagten teilte ihr mit, er werde 240.000 EUR von seinem Konto auf ihr Konto überweisen. Er sagte ihr, dass er von seinem Konto nichts beheben könne, weil er „eine gerichtliche Sperre“ habe und ersuchte sie, den überwiesenen Geldbetrag abzuheben und ihm dann das Bargeld zu geben. Die Beklagte stimmte zu. Der spätere Gemeinschuldner überwies am 20. März 2007 von seinem Konto auf das Konto der Beklagten 240.000 EUR. Nach Einlangen des Geldes behob die Beklagte den Betrag und übergab ihn ihrem Sohn.

Der Kläger begehrte die Unwirksamerklärung der Überweisung gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren und die Zahlung von 240.000 EUR sA. Er stützte sich ua auf den Anfechtungstatbestand des § 28 Z 3 KO.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht verwarf die dagegen erhobene Nichtigkeitsberufung der Beklagten, gab der Berufung nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung gemäß § 73 Abs 3 KO fehle. Das Berufungsgericht bejahte die Verwirklichung des Anfechtungstatbestands des § 28 Z 3 KO und erachtete überdies, dass die Überweisung des Geldbetrags vom Konto des Schuldners auf das Konto der Beklagten gegen die im Konkurseröffnungsverfahren erlassenen einstweiligen Vorkehrungen verstoße, weil in der Überweisung ein vom Verbotszweck des § 73 Abs 3 KO erfasstes Umgehungsgeschäft zu erblicken sei. Die daraus resultierende Rechtsfolge sei die Unwirksamkeit der Überweisung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, auf die sich die Revisionsausführungen vorrangig konzentrieren, ist nicht zu beantworten, weil das Berufungsgericht die Verwirklichung des Anfechtungstatbestands des § 28 Z 3 KO zutreffend bejahte:

Neben einem - unzulässigen - Versuch, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen, führt die Revision zum Anfechtungstatbestand des § 28 Z 3 KO lediglich aus, dass das Erstgericht keine Feststellungen zum Verbleib des dem Schuldner übergebenen Geldbetrags getroffen hätte. Es könne daher auch die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nicht beurteilt werden.

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Streitteile übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass der dem späteren Gemeinschuldner übergebene Betrag bei Konkurseröffnung in der Masse nicht mehr vorhanden gewesen sei. Sowohl die Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerbenachteiligung als auch der Befriedigungstauglichkeit seien daher erfüllt, weil die Beseitigung des Erfolgs der (angefochtenen) Rechtshandlung geeignet sei, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern.

Tatsächlich hat der Kläger bereits in der Klage ausdrücklich vorgebracht, dass der der Beklagten überwiesene Betrag von 240.000 EUR zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht in der Masse vorhanden gewesen sei. Dieses Vorbringen hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Die Frage aber, ob mangels substantiellen Bestreitens von einem Tatsachengeständnis auszugehen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht - vom hier nicht vorliegenden Fall einer groben Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0040078 [T3]).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen.

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