OGH 7Ob243/09z

OGH7Ob243/09z21.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 9.132,52 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Mai 2009, GZ 22 R 151/09v-41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Oberndorf vom 3. Februar 2009, GZ 2 C 567/07t-37, über Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 123,71 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) - aus folgenden Gründen nicht zulässig.

1. Präjudiziell ist die Rechtsfrage, ob das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Forderungsabtretung des Zedenten an die V***** zu unterstellen hatte oder nicht.

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht die Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus selbständige Schlüsse ziehen, sondern ist an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden; nur soweit danach einander widersprechende Tatsachenbehauptungen vorliegen, hat das Gericht die Beweise aufzunehmen und eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen; der Umfang der vorzunehmenden Stoffsammlung wird daher durch das erstinstanzliche Parteienvorbringen bestimmt, das Gericht hat sich auf den daraus hervorgehenden Sachverhalt zu beschränken (RIS-Justiz RS0037002; vgl auch RS0037870). Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptung eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt ebenso wenig eine erhebliche Rechtsfrage dar wie die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei, wenn den Vorinstanzen dabei keine Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273; RS0042828).

1.2. Davon kann hier aber keine Rede sein: Die Zession an die V***** wurde von der Beklagten als rechtsvernichtende Einrede (der Mehrfachabtretung) behauptet. Dem hielt der Kläger entgegen, auch die Klagsforderung sei an den Zedenten rückzediert und die Abtretung sei einvernehmlich aufgehoben worden; eine Bestreitung dahin, eine solche Zession habe gar nicht stattgefunden oder entbehre eines gültigen Rechtstitels oder eines tauglichen Modus, fand nicht statt. Vielmehr hat sich der Kläger auf die Beseitigung der vorausgehenden Forderungsabtretung durch einen contrarius actus sowie auf eine danach vorgenommene Zession an ihn berufen und damit selbst die (vorerst gegebene) Wirksamkeit der Zession an die V***** unterstellt. Auch seitens der Beklagten wurden Zweifel an der Wirksamkeit dieser vorausgehenden Abtretung nicht geäußert, sondern es wurde auf die Notwendigkeit (der Behauptung und) des Nachweises einer Rückzession verwiesen.

Darin, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage dieses (Tatsachen-)Vorbringens die Wirksamkeit der Zession an die V***** als unstrittig ansah, kann keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erblickt werden. Demnach bestand keine Veranlassung für die Vorinstanzen, sich damit zu befassen, ob die Zession an die V***** wirksam zustande gekommen war. Prozessgegenstand zur Aktivlegitimation hatte nämlich nur zu sein, ob es vor dem 2. Jänner 2006 zu einer Rückzession kam, was nach den Feststellungen des Erstgerichts zu verneinen ist.

2. War aber die Frage der Wirksamkeit der Zession an die V***** gar nicht Gegenstand des durch das erstinstanzliche Parteienvorbringen abgegrenzten Prozesses, bedeutet die erstmalige Behauptung in der Revision, es fehle sowohl an einer Vorausverständigung der Beklagten als auch an einem ausreichenden Globalzessionsvermerk in den OP-Listen, eine nach § 504 Abs 2 ZPO unzulässige Neuerung, die im Revisionsverfahren unbeachtet zu bleiben hat.

3. Da sich eine Auseinandersetzung mit der von der Revision gar nicht kritisierten materiellrechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Zession erübrigt, bedarf dieser Beschluss keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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