Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
B e g r ü n d u n g :
Der Betroffene brachte im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters mehrere - erfolglos gebliebene - Fristsetzungsanträge ein, mit denen das Oberlandesgericht Linz befasst war. In seinen Anträgen vom 24. 11. 2009 und vom 6. 12. 2009 lehnte der Betroffene und Antragsteller mehrere Richter des Oberlandesgerichts Linz ab.
Das Oberlandesgericht Linz wies diese Ablehnungsanträge zurück, weil der Antragsteller keine konkreten Befangenheitsgründe geltend gemacht habe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete, irrtümlich als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
Ein Ablehnungsantrag muss eine auf die Befangenheit eines bestimmten Richters abgestellte Begründung enthalten (RIS-Justiz RS0045950). Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (1 Ob 154/00d; 8 Ob 89/02z ua). Diesem Erfordernis entsprechen die Ausführungen des Antragstellers weder in seinen Anträgen noch in seinem Rechtsmittel. Auf seine pauschal erhobenen Vorwürfe zur angeblich fehlenden Objektivität der befassten Richter, die durch keine konkreten Tatsachenbehauptungen unterstützt werden, muss daher nicht weiter eingegangen werden (RIS-Justiz RS0046011; 6 Ob 198/05v).
Zur Entscheidung über die im Rekurs enthaltene Ablehnung einer Richterin des Oberlandesgerichts Linz ist der Oberste Gerichtshof derzeit nicht zuständig.
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