OGH 10ObS55/10a

OGH10ObS55/10a13.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Stefan Jöchtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna K*****, vertreten durch Mag. Thomas Kurz, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2010, GZ 12 Rs 171/09t-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: Unterlassung der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der inneren Medizin sowie eine damit im Zusammenhang stehende angebliche Verletzung der Anleitungspflicht), auch im Verfahren nach dem ASGG in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (10 ObS 278/03k mwN ua). Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall; hat die Klägerin doch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz - wie sie selbst ausführt - bereits in ihrer Berufung erfolglos gerügt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Berufungsausführungen inhaltlich auseinandergesetzt und ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass die in diesem Zusammenhang von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht vorliege, weil der mit der Erstellung des Zusammenfassungsgutachtens betraute medizinische Sachverständige die Einholung weiterer Gutachten für nicht notwendig erachtet habe. Auch diese Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sodass auf die Ausführungen in der Revision nicht weiter einzugehen ist.

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