OGH 3Nc12/10k

OGH3Nc12/10k9.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Sailer und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F.*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*****, wegen 37.192,60 EUR sA, infolge Ordinationsantrags den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Handelsgericht Wien bestimmt.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die klagende Partei begehrt mit ihrer zunächst beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage 37.192,60 EUR sA als Werklohn für Leistungen, die sie gemäß dem mit der in Schweden ansässigen beklagten Partei am 17. Juli 2007 abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken erbracht habe. Die klagende Partei berief sich in ihrer Klage auf die gemäß Art 10 des beiliegenden Vertrags vom 17. Juli 2007 getroffene „Zuständigkeitsvereinbarung“ mit der beklagten Partei.

Nach Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit durch das angerufene Bezirksgericht für Handelssachen Wien und Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien wurde die klagende Partei aufgefordert, innerhalb einer Woche darzulegen, worauf sich die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien stütze.

Unter Bezugnahme auf Art 10 des bereits zitierten Vertrags zwischen den Streitteilen beantragte die klagende Partei, das „angerufene Gericht“ möge die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts für die fragliche Rechtssache gemäß § 28 JN von Amts wegen veranlassen.

Die entsprechende Bestimmung in dem schriftlich vorliegenden Vertrag zwischen den Streitteilen lautet dahin, dass die Vertragsparteien die österreichische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbarten.

Das Handelsgericht Wien wies mit Beschluss vom 25. Jänner 2010 die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und legte den Akt nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses dem Obersten Gerichtshof im Hinblick auf § 28 Abs 1 Z 3 JN mit dem Ersuchen vor, für die Rechtssache aus den sachlich zuständigen Gerichten ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Ordinationsantrag ist stattzugeben:

Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung (Art 23 Abs 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht (3 Nc 1/07p mwN). Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) - wie hier - nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung (3 Nc 1/07p mwN). Aus den Klagebehauptungen ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften eine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht abzuleiten. Die klagende Partei hat ihren Sitz in Wien; es liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor, aus dem die Klägerin Entgelt (Werklohn) in Höhe von 37.192,60 EUR begehrt. Als örtlich zuständiges Gericht ist daher das Handelsgericht Wien zu bestimmen.

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