OGH 13Os141/09y

OGH13Os141/09y8.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Elisabeth T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juli 2009, GZ 123 Hv 140/08x-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth T***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat sie als Geschäftsführerin und Liquidatorin der T***** GmbH im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Wien 1/23 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer zu bewirken versucht, und zwar

1999 von 75.267,96 Euro und

2000 von 101.856,77 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen nominell aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Dass just ein Schreiben vom 31. August 2006 „die Erlöse aus den Teilrechnungen der Jahre 1999 und 2000 der Umsatzsteuer für diese Jahre unterzieht“ (US 12), sagt das Urteil keineswegs, sodass mit der Bezugnahme auf ein Schreiben dieses Datums Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht wird (übrigens findet sich die Aussage in einer ausdrücklich als „Ergänzung zur Berufung“ bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführerin gar wohl [ON 3 S 55 f; verlesen in ON 24 S 77]).

Rechts- und Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a und b sowie Z 10, der Sache nach nur Z 9 lit a und b) ignorieren die getroffenen Feststellungen, wonach die Angeklagte vorsätzlich nicht den auf ausgestellte Rechnungen entfallenden Abgabenbetrag erklärt hat und anlässlich einer Steuerprüfung vorgelegte Besteuerungsunterlagen die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände nicht offengelegt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die - gleichfalls konstatierte - mangelnde Entrichtung des Ausfalls auf fehlendes Verschulden zurückführt, unterlässt sie den erforderlichen Bezug zum Gesetz (§ 29 Abs 2 erster Satz FinStrG). Gleichermaßen offen bleibt, warum erst der „Strafanzeige des Finanzamts an die Staatsanwaltschaft“ verjährungshemmende Wirkung zukommen sollte (vgl § 31 Abs 4 lit b FinStrG).

Fehlende Berücksichtigung von Milderungsgründen kann aus Z 11 schließlich nicht geltend gemacht werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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