Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des vorliegenden Aufteilungsverfahrens sind im Revisionsrekursverfahren nur noch dingliche Wohnrechte der Parteien an denselben mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen der gemeinsamen Tochter. Die in § 84 EheG angeordnete möglichst geringe Berührung ihrer Lebensbereiche, der Vorrang vor dem Bewahrungsschutz zukommt (RIS-Justiz RS0057552), kann daher nur - wie von den Vorinstanzen angeordnet - durch die Beseitigung des Wohnrechts eines der geschiedenen Ehegatten (gegen Ausgleichszahlung) verwirklicht werden. Dann kann aber der besonders in § 90 EheG zum Ausdruck kommende Bewahrungsgrundsatz in Ansehung der bestehenden Vermögenszuordnungen nicht beiden Teilen zugute kommen. Welchem von ihnen das Wohnrecht zu belassen ist, kann nur anhand der gesetzlichen Kriterien nach der sich aus den Umständen des Einzelfalls ergebenden Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) entschieden werden. Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn - was hier nicht der Fall ist - dargetan würde, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (RIS-Justiz RS0113732).
Auch sonst macht die Antragstellerin, die wiederholt nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ausgeht, die das Rekursgericht gebilligt hat, keine erheblichen Rechtsfragen geltend.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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