OGH 3Ob3/10b

OGH3Ob3/10b24.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith J*****, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 19. August 2009, GZ 3 R 86/08a-80, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 20. März 2008, GZ 7 C 107/04x-58, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 1487 ABGB dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) beginnt nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre mit dem Vertragsschluss bzw dessen Wirksamkeit (RS0019052 [T1], RS0018798; P. Bydlinski in KBB² § 934 Rz 5; Dehn aaO § 1487 Rz 3; Binder in Schwimann, ABGB³ § 934 Rz 19; Mader/Janisch aaO § 1487 Rz 10; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1487 Rz 6, je mwN). Die Entscheidung 3 Ob 45/88 = SZ 61/126 vom 18. Mai 1988 kann schon deshalb nicht als abweichend angesehen werden, weil sie sich in dieser Frage nicht festlegt und nur hervorhebt, dass Vertragsschluss und Kenntnis von der Unverhältnismäßigkeit (eines Pachtzinses) in concreto zusammenfielen („jedenfalls ... verjährt“). Die von Reischauer (in Rummel, ABGB³ § 934 Rz 13), der ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (mwN aaO) folgt, an der zuletzt zitierten Entscheidung insoweit geübte knappe Kritik („gegen SZ 61/126“) kann sich demnach nur dagegen richten, dass darin der Zeitpunkt der Kenntnis von der Unverhältnismäßigkeit überhaupt als fristauslösend in Erwägung gezogen wurde. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung in dieser Frage kann daher keine Rede sein.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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