Spruch:
Die als Revisionsrekurs zu behandelnde „Beschwerde“ des abgelehnten Richters wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren AZ 4 Cg 56/07w des Landesgerichts Eisenstadt stellte die beklagte Partei gegen den zuständigen Richter einen Ablehnungsantrag, den der zuständige Senat des Landesgerichts Eisenstadt in erster Instanz mit Beschluss vom 10. August 2009, GZ 13 Nc 11/09p-5, nach meritorischer Prüfung zurückwies. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs der beklagten Partei Folge und sprach aus, dass der bisher zuständige Richter des Landesgerichts Eisenstadt seit dem 27. April 2009 in der gegenständlichen Rechtssache befangen sei.
Die als Revisionsrekurs zu behandelnde „Beschwerde“ des erfolgreich abgelehnten Richters ist unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und nur gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das übergeordnete Gericht statt. Gegen Entscheidungen, die einem Ablehnungsantrag stattgeben, kann somit weder die Gegenpartei noch der abgelehnte Richter ein Rechtsmittel ergreifen (8 Ob 165/09m; Ballon in Fasching/Konecny² § 24 JN Rz 4).
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