OGH 13Os152/09s

OGH13Os152/09s4.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung der Iris H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2009, GZ 121 Hv 56/09f-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung der Iris H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat sie in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer funktionellen Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungskapazität, einem organischen Psychosyndrom, einer chronisch verlaufenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, beruht,

A) am 22. Februar 2009 ihre Mutter Ingrid H*****, nachdem sie diese geohrfeigt und an den Haaren gezerrt hatte, durch die mittels Einsatzes einer Geflügelschere unterstrichene sinngemäße Äußerung, sie töten zu wollen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie

B) am 13. Mai 2009 versucht, Polizeibeamte durch das Versetzen von Tritten und Stößen an der Aufrechterhaltung ihrer Festnahme zu hindern,

und dadurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A) sowie des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (B) begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen geht fehl.

Entgegen der Rechtsrüge (der Sache nach Z 11 zweiter Fall: RIS-Justiz RS0090372; Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 8) beurteilte das Erstgericht die Prognosetaten zu Recht als solche mit schweren Folgen (US 13 f). Nach der Judikatur ist nämlich eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die - wie hier festgestellt (US 10, 18 f) - beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, jedenfalls als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet (RIS-Justiz RS0116500).

Der - auf (Putativ-)Notwehr zielende - Einwand, das Erstgericht habe zu A eine gegenüber der Betroffenen (zumindest subjektiv bestehende) Bedrohungslage festgestellt (der Sache nach Z 9 lit b), entfernt sich von der Aktenlage (US 10). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass zustandsbedingte Irrtümer über die tatsächliche Seite von Rechtfertigungsgründen bedeutungslos sind (Ratz in WK² § 21 Rz 18).

Der Ansatz, das Erstgericht habe die Amtshandlung, gegen die sich der Widerstand der Beschwerdeführerin richtet (B), nicht hinreichend beschrieben, übergeht die Feststellung, wonach diese danach trachtete, die Polizeibeamten mit Gewalt an „der Aufrechterhaltung ihrer Festnahme“ zu hindern (US 12, vgl auch US 11), und verfehlt solcherart den in der Gesamtheit der Urteilskonstatierungen gelegenen Bezugspunkt der Rechtsrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

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