OGH 9Ob97/09v

OGH9Ob97/09v3.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Y***** W*****, Angestellte, *****, 2) D***** BV, *****, und 3) D***** Zorgverzekering, *****, alle vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** M*****, Kfz-Mechatroniker, geboren am *****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (hinsichtlich der erstklagenden Partei) 109.132,10 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 112.132,10 EUR), über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2009, GZ 4 R 187/09w-68, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Juni 2009, GZ 41 Cg 14/08i-56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Erstklägerin erlitt beim Schiunfall am 15. 2. 2005 in Sölden eine proximale Unterschenkelfraktur (Schienbeinkopfbruch) rechts mit Kniegelenksbeteiligung. Aus Anlass des Unfalls wurde sie mehrfach operiert; sie befand sich 17 Tage im Krankenhaus Zams und eine Woche im Krankenhaus in den Niederlanden; im November 2006 wurde sie drei Tage im Heimatkrankenhaus stationär aufgenommen. Als Dauerfolgen verblieben vor allem eine leichte Varusachsenabweichung, eine ausgeprägte Operationsnarbe und eine Bewegungseinschränkung im rechten Knie. Sie musste zwei Tage Schmerzen schweren Grades und zehn bis zwölf Tage Schmerzen mittleren Grades erdulden. Ab etwa August 2005 muss sie (in Relation zur durchschnittlichen Lebenserwartung) circa 30 Minuten täglich Schmerzen leichten Grades erleiden.

Das Erstgericht sprach der Erstklägerin für die von ihr erlittenen Verletzungen unter Berücksichtigung der operativen Eingriffe, der verbliebenen Dauerfolgen und des Beschwerdebilds den von ihr begehrten Schmerzengeldbetrag von 65.000 EUR zu. Das Berufungsgericht setzte diesen Betrag auf 31.000 EUR herab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Erstklägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

1. Das Schmerzengeld ist grundsätzlich im Rahmen einer Globalbemessung zu ermitteln, in die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Beeinträchtigungen einschließlich vorhersehbarer künftiger Operationen und Therapien einzubeziehen sind (RIS-Justiz RS0031307).

Bei der Erstklägerin liegt ein Endzustand vor. Zudem lassen sich auch ihre künftigen Beschwerden und Funktionseinbußen einschätzen (vgl dazu RIS-Justiz RS0031082). Die nicht näher ausgeführte Frage der Summierung der Jahresleistungen stellt sich nicht.

2. Die Höhe des angemessenen Schmerzengelds stellt eine Frage des Einzelfalls dar und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042887). Eine eklatante Fehlbemessung, die aus dem Rahmen der Rechtsprechung fallen würde (RIS-Justiz RS0031075; RS0042887), ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen (vgl 15 R 110/07t des Oberlandesgerichts Wien). Dieses hat in seine Beurteilung auch die auf Dauer verbleibenden Schmerzen samt täglicher Schmerzbelastung der Erstklägerin sowie die dauernde Bewegungseinschränkung und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Lebensführung, die Beeinträchtigung bei der Sportausübung, die lange Dauer der Rehabilitation und das Bewusstsein eines Dauerschadens einbezogen. Die Erstklägerin zeigt mit den im Rechtsmittel angeführten Entscheidungszitaten keine eklatante Fehlbemessung durch das Berufungsgericht auf.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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