Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin macht mit ihrer Klage im Zusammenhang mit einem mit dem Beklagten geschlossenen Übergabsvertrag geltend, dass ihr das weitere Zusammenleben mit dem Beklagten und die Erbringung von Ausgedingsleistungen für diesen unzumutbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach rechtskräftig gewordener Zurückweisung des auf Feststellung gerichteten Teils des Klagebegehrens war nurmehr das Räumungsbegehren Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dieses stellt, weil nicht im Zusammenhang mit einem Bestandvertrag stehend, keine hinsichtlich des Zugangs zum Obersten Gerichtshof privilegierte Rechtssache iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042931 [T1]). Somit richtet sich die Revisionszulässigkeit nach dem Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Der Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN diente dem Berufungsgericht zwar als Orientierung, konnte aber, weil darin keine zwingende Bewertungsnorm iSd § 500 Abs 3 ZPO liegt (RIS-Justiz RS0119818), den nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO notwendigen Bewertungsausspruch nicht ersetzen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung, wonach der Streitgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt, bindet auch den Obersten Gerichtshof, sodass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
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