OGH 3Ob16/10i

OGH3Ob16/10i24.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Katarzyna Anna R*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2009, GZ 43 R 760/09x-67, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 31. Juli 2009, GZ 2 C 67/07m-57, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125). Berücksichtigt man, dass beiden Ehepartnern jeweils verschiedenartige und mehrfache schwere Eheverfehlungen zur Last zu legen sind, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darin gelegen, dass die Vorinstanzen ein gleichteiliges Verschulden angenommen haben. Dass sämtliche von der Klägerin gesetzten Verhaltensweisen nur Reaktionshandlungen auf das Verhalten des Beklagten waren, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang.

2. Die Revisionswerberin beruft sich zur Frage der prozessualen Verwertbarkeit des Transskripts eines heimlich aufgenommenen Gesprächs auf die Entscheidungen 3 Ob 131/00m, nach der die Verwendung einer rechtswidrig erlangten Tonbandaufnahme als Beweismittel nur in Ausnahmefällen nach Vornahme einer Interessenabwägung zulässig sei; weiters auf die Entscheidung 6 Ob 190/01m = SZ 74/168, nach der dem Beweisführer der Beweis obliegt, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötige und dass der von ihm verfolgte Anspruch bzw seine subjektiven Interessen höherwertiger seien als die verletzte Privatsphäre des Prozessgegners. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Vorlage einer Tonbandaufnahme (die als Augenscheinbeweis aufzufassen ist), sondern um Transskripte heimlich erlangter Gesprächsaufzeichnungen. Deren Verwertbarkeit im Zivilprozess wurde auch ohne Vornahme einer Interessenabwägung in der Entscheidung 1 Ob 172/08m bejaht: Dies wurde - neben Hinweisen auf diverse Lehrmeinungen - vor allem damit begründet, dass Transskripte Tonbandaufnahmen nicht gleichzusetzen sind, weil sie nicht die Authenzität der „Gesprächskonserve" beanspruchen können, sie als schriftliche Aufzeichnung nach den Regeln des Urkundenbeweises zu behandeln sind und in deren Verwertung auch keine Rechtswidrigkeit eines Verstoßes gegen eine Verhaltensnorm (wie etwa § 120 StGB) liegt. Die Vorgangsweise des Erstgerichts, die Transskripte ohne Vornahme einer Interessenabwägung zu verwerten, steht mit dieser Entscheidung in Einklang. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrer Berufung sogar ausdrücklich zugestanden, dass „kein Beweisverwertungsverbot gilt", sodass ein möglicher Verfahrensfehler erster Instanz im Revisionsverfahren nicht releviert werden kann.

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