OGH 3Ob9/10k

OGH3Ob9/10k24.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele S*****, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Alla M*****, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.085.700 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2009, GZ 14 R 150/09w-30, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien vom 7. Juli 2009, GZ 22 Cg 181/07k-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, zeigt die Revisionswerberin zutreffend auf, sie habe bereits in ihrem Schriftsatz ON 16 vorgebracht, die Beklagte und die Privatstiftung hätten den von der Klägerin angebahnten Vertragsabschluss zwecks Weiterverkaufs der Liegenschaft wider Treu und Glauben vereitelt. Eine Vereitelung des Vertragsabschlusses lag aber schon deshalb nicht vor, weil die Privatstiftung einen höheren Kaufpreis (nämlich 9 Mio EUR) bot, als die Immobiliengesellschaft, deren Angebot lediglich bei 8.650.000 EUR lag.

2. Das Erstgericht traf die negative Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Klägerin nochmals auf Basis der bisher bestehenden (befristeten) Vereinbarung ausdrücklich beauftragte, den Ankauf der Liegenschaft nunmehr zu einem niedrigeren Preis zu vermitteln. Ausgehend von dieser Feststellung ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es sei nicht zu einer schlüssigen (noch dazu unbefristeten) Verlängerung der Vereinbarung gekommen, jedenfalls vertretbar. Ob sich die Klägerin in erster Instanz unabhängig von der befristeten Vereinbarung auf die schlüssige Erteilung eines Vermittlungsauftrags berief, ist eine Frage der Auslegung ihres Parteivorbringens im Einzelfall, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042828).

3. Ein Anspruch der Klägerin auf die sich aus der befristeten Vereinbarung ergebende Vermittlungsprovision scheitert schon daran, dass der Verkauf der Liegenschaft nicht auf ihrer Tätigkeit beruhte, somit die Kausalität der Vermittlungstätigkeit zu verneinen ist (RIS-Justiz RS0062752).

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